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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnersatzzusatzversicherung – Beginn des Versicherungsfalles und  Vorvertraglichkeit

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OLG Hamm, Az.: I-20 U 211/14, Urteil vom 11.09.2015

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.10.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.589,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2013 zu zahlen.

Die Klage bleibt im Übrigen abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Der Kläger nimmt den beklagten Krankenversicherer mit seiner Klage auf Zahlung zahnärztlicher Behandlungskosten aus einer Zahnersatz-Zusatzversicherung in Anspruch.

Der Kläger beantragte am 04.09.2009 bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau Y sowie seinen Sohn X den Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung nach dem Tarif ZE50. Die im Antragsformular der Beklagten (GA 40 ff.) gestellte (einzige) Gesundheitsfrage

„Ist die zu versichernde Person in zahnärztlicher Behandlung (einschließlich Kieferorthopädie) bzw. wurde zu einer Behandlung geraten oder ein Kostenvoranschlag/Behandlungsplan erstellt?“

verneinten der Kläger bzw. die zu versichernden Personen.

Die Beklagte policierte am 15.09.2009 mit Versicherungsbeginn 01.10.2009 (GA 47 ff.). Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, bestehend aus den MB/KK 2009 und den Tarifbedingungen für den Tarif ZE50 (GA 55 ff.).

Nachdem der Kläger der Beklagten zwei Rechnungen Dr. med. K vom 03.07.2012 über 8.384,37 € (GA 7 f.) bzw. 894,54 € (GA 9), denen zahnärztliche Behandlungen der Ehefrau des Klägers im Zeitraum 16.04. bis 22.06.2012 zu Grunde lagen, zur Erstattung einreichte, trat die Beklagte in die Leistungsprüfung ein. Sie erhielt auf einem von ihr übermittelten Formschreiben den „letzten Befund“ des die Ehefrau des Klägers früher behandelnden Zahnarztes, des Zeugen Dr. med. S, vom 23.09.2009. Ferner erhielt die Beklagte drei Heil- und Kos[…]


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