VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT A. D. WEINSTRASSE
Az.: 1 K 156/87
Urteil vom 24.02.1988
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Lärmimmission hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1988, für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt auf dem Anwesen Flurstück Nr. … in der Gemarkung S… – in einem kleinen Weiler nahe der französischen Grenze – eine Hundepension. Das Anwesen liegt an einem öffentlichen Weg, der von Frankreich kommend nach S… führt. Die Hundepension ist Teil eines Grundstückskomplexes, zu welchem auch ein Wohngebäude und Stallungen gehören. Das Grundstück umschließt das kleine Wohngrundstück des Beigeladenen – außer von der Straße her – in der Weise, dass das Grundstück des Beigeladenen zwischen der Hundepension und dem Wohnhaus der Klägerin liegt.
Eine weitere Hundepension, die nicht von der Klägerin betrieben wird, befindet sich auf dem Grundstück jenseits des erwähnten öffentlichen Weges.
Für ihre Hundepension wurde der Klägerin mit Bauschein der Kreisverwaltung … vom 15. Juni 1984 die Genehmigung zur Errichtung von 19 Hundzwingern mit Umzäunung der Zwingeranlage erteilt. Bestandteil der Baugenehmigung wurden die von den am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden angeforderten Stellungnahmen mit den darin enthaltenen Nebenbestimmungen und Hinweisen. Die vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt … zum Bauvorhaben abgegebene Stellungnahme vom 19. April 1984 enthält zum Immissionsschutz einen Hinweis für den Bauherrn, dass durch den Betrieb der Anlage in deren Einwirkungsbereich ein Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) – gemessen 0,5 m vor den geöffneten, von Lärm am stärksten betroffenen Fenster der zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude – nicht überschritten werden darf.
Aufgrund von Beschwerden des Beigeladenen über unzumutbare Lärmimmissionen durch die Hundehaltung der Klägerin wurden vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt … auf dem Anwesen des Beigeladenen am 5. und 13. August sowie am 28. S[…]