Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 Sa 297/13 – Urteil vom 19.03.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.07.2013 – 6 Ca 962/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Zugangs einer außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit Dezember 1991 bei der Beklagten als Kassierer im Getränkebereich eines Einkaufmarktes beschäftigt. Er arbeitete zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden und erzielte eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.600,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt in ihren Märkten mehrere hundert Arbeitnehmer.
Ende August 2012 ordnete das Amtsgericht Eutin gegen den Kläger Haft an, um die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung zu erzwingen. Der Kläger war zu dem zur Abnahme der eidesstaatlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erschienen. Vom 28.09.2012 bis 27.03.2013 war der Kläger im Rahmen eines Zwangs-vollstreckungsverfahrens in der Justizvollzugsanstalt Lübeck inhaftiert. Am Tag nach seiner Verhaftung, am 29.09.2012, telefonierte er mit dem stellvertretenden Marktleiter Herrn B. . Der Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig.Im September 2012 hatte sich der Kläger an den Marktleiter gewandt und um unbezahlten Urlaub nachgesucht.
Nachdem der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschienen war, ließ die Beklagte am 05.10.2012 eine Abmahnung (Bl. 10 d.A.) in den Wohnungsbriefkasten des Klägers einwerfen. Sodann kündigte sie mit Schreiben vom 11.10.2012, das am selben Tag in den Wohnungsbriefkasten des Klägers eingeworfen wurde, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Der Kläger bewohnt seine Wohnung allein. Er hat dort vor seiner Inhaftierung gewohnt, die Wohnung während der Haft beibehalten und wohnt dort wieder nach Ende der Haft. Die ehemalige Ehefrau des Klägers ist ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt. Sie wusste von der Inhaftierung des Klägers, teilte dies der Beklagten jedoch nicht mit.
Mit Telefax vom 20.12.2012 übersandte Rechtsanwalt K. der Beklagten zwei Schreiben des Klägers vom 15.12.2012. In dem einen Schreiben bat der Kläger um unbezahlten Urlaub ab dem 28.09.2012 bis voraussichtlich 31.01.2013. In dem zweiten forderte er die Beklagte unter anderem auf, ihm keine Briefe in die JVA zu schicken. In dem erstgenannten Schreiben gab der Kläger seine Wohnanschrift als Absendeanschrift an.
Der Kläger hat gemeint, die Kündigung sei unwirksam. Mit seiner am 03.04.2[…]