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Grunddienstbarkeitsbestellung – Eigentümer muss deckungsgleiche Baulast übernehmen

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Wegerecht trifft Baulast: Ein BGH-Urteil klärt die Rechtslage bei Grunddienstbarkeiten und Bauvorhaben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 30. Juni 2023 (Az.: V ZR 165/22) einen komplexen Fall behandelt, der die Interessen von Grundstückseigentümern mit benachbarten Parzellen betrifft. Im Kern ging es um die Frage, ob ein bestehendes Wegerecht, das durch eine Grunddienstbarkeit begründet wurde, den Anspruch auf Übernahme einer Baulast durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks begründet. Die Klägerin, Eigentümerin von drei Grundstücken, die nur über ein Flurstück des Beklagten erreichbar sind, wollte auf einem ihrer Grundstücke bauen und verlangte vom Beklagten die Abgabe einer Baulasterklärung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Klage abgewiesen, woraufhin die Klägerin Revision einlegte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 165/22  >>>

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Die Sicht desBerufungsgerichts
Das Berufungsgericht hatte argumentiert, dass die Grunddienstbarkeit zwar eine Wohnbebauung der Grundstücke der Klägerin ermögliche, dies jedoch nicht ausreiche, um einen Anspruch auf Übernahme einer Baulast zu begründen. Es müsse festgestellt werden, dass die Grunddienstbarkeit explizit zum Zweck der baulichen Nutzung eingerichtet wurde. Diese Voraussetzung sah das Gericht als nicht erfüllt an und verwies darauf, dass eine solche Nebenpflicht für den Eigentümer des dienenden Grundstücks eine unerwartete Belastung darstellen könne.
BGH: Zweistufige Prüfung nicht ausreichend
Der BGH widersprach der Auffassung des Berufungsgerichts. Er betonte, dass die Frage der Baulastübernahme nicht allein durch den ursprünglichen Zweck der Grunddienstbarkeit bestimmt werden könne. Vielmehr sei eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, ob die Übernahme der Baulast eine zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks sei und ob der Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen.
Begleitschuldverhältnis und Interessenabwägung
Der BGH stellte klar, dass aus dem Begleitschuldverhältnis der Grunddienstbarkeit auch Nebenpflichten entstehen können, die über den im Gesetz geregelten Umfang hinausgehen. Diese Nebenpflichten könnten auch ein positives Tun, […]


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