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Widerruf eines Widerrufstestaments

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Testamentarische Erbeinsetzung trotz Eheschließung und Scheidung: Ein Blick auf den OLG Schleswig-Holstein Beschluss
Die rechtliche Frage, die das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 30. Januar 2023 (Az.: 3 Wx 37/22) zu klären hatte, drehte sich um die Wirksamkeit einer testamentarischen Erbeinsetzung. Im Kern ging es darum, ob die Erbeinsetzung der Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch ein Testament auch dann gültig bleibt, wenn die beiden später heiraten und sich wieder scheiden lassen. Zudem wurde die Frage behandelt, ob der Widerruf eines Widerrufstestaments die ursprüngliche Verfügung von Todes wegen rückwirkend wieder in Kraft setzt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Wx 37/22   >>>

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Widerruf des Widerrufs und seine Konsequenzen
Der Erblasser hatte 1989 ein Testament verfasst, in dem er seine damalige Lebensgefährtin als Erbin einsetzte. Die beiden heirateten später, schlossen einen Erbvertrag und ließen sich schließlich scheiden. Nach der Scheidung widerrufen sie den Erbvertrag von 2005 durch einen neuen Erbvertrag im Jahr 2009. Das Gericht stellte fest, dass durch den Widerruf des Widerrufs das ursprüngliche Testament von 1989 wieder in Kraft trat. Dies wurde durch die Vermutungsregelung des § 2257 BGB bestätigt.
Die Rolle der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Die Antragstellerin argumentierte, dass § 2077 BGB nicht anwendbar sei, wenn der Erblasser die Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Erben einsetze, später mit ihr heirate und diese Ehe geschieden werde. Das Gericht stimmte dieser Ansicht zu und verwies auf ähnliche Entscheidungen des OLG Frankfurt.
Die Bedeutung des Testierwillens
Die Schwester des Erblassers, die Beschwerdeführerin, argumentierte, dass der Testierwille des Erblassers bei Abschluss des Erbvertrags 2009 unmittelbar vor der Scheidung der Ehe nicht klar sei. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass keine Gründe vorliegen, um anzunehmen, dass der Erblasser sich geirrt habe. Die Antragstellerin konnte darlegen, dass der Erblasser und sie sich im Guten getrennt hatten und weiterhin freundschaftlich verbunden blieben.
Die finanzielle Dimension und die Kosten des Verfahrens
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und die Beschwerdeführerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 230.000 Euro festgesetzt. Dieser Aspekt unterstreicht di[…]


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