OLG Celle – Az.: 6 W 17/12 – Beschluss vom 02.02.2012
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 trägt die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 2 a.
Beschwerdewert: 95.000 €
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 2 a, ihm einen Erbschein zu erteilen, der seine nachverstorbene Mutter I. K., die Beteiligte zu 2, als Alleinerbin des Erblassers ausweist, erforderlichen Tatsachen sind für festgestellt zu erachten (§ 2359 BGB). Dem Testament des Erblassers vom 6. Dezember 2005 ist durch ergänzende Auslegung (§ 133 BGB) der Wille des Erblassers zu entnehmen, die Beteiligte zu 2 zu seiner Alleinerbin zu bestimmen.
a) Dieses Testament enthält eine planwidrige Regelungslücke.
aa) Der Erblasser hat für den eingetretenen Fall, dass der Beteiligte zu 2 a, den er als Alleinerben eingesetzt hatte, die Erbschaft wirksam ausschlüge, nichts geregelt. Er hat nur bestimmt, „dass (sein) Sohn B. “ (der Beteiligte zu 2 a) „(sein) Haus erbt, (sein) Sohn S. “ (der Beteiligte zu 2 b) „den Pflichtanteil und die Wohnung im Dachgeschoß bekommt (und) seine Frau I. “ (die Beteiligte zu 2) „… den Nießbrauch des Hauses erhält.“
bb) Auch hat der Erblasser die Regelung nicht bewusst unterlassen, indem er die Ausschlagung in Betracht gezogen hat, als er sein Testament errichtete. Er konnte nicht damit rechnen, dass der Beteiligte zu 2 a die Erbschaft ausschlüge wegen seines Erbteils an dem Nachlass P. K.s, zu welchem ein Ruinengrundstück in S. gehört, das erhebliche Kosten verursacht (fernmündliche Mitteilung der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 a gegenüber dem Nachlassgericht vom 27. August 2010 ausweislich Vermerks der Rechtspflegerin von diesem Tage – Bl. 10 R d. A.). Der Beteiligte zu 2 a hatte keinen Grund, wegen dieser Kostenbelastung die werthaltige Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Um der Beteiligten zu 2 und ihrer Mutter, beide schwerstpflegebedürftig, das Weiterleben in dem Hause auf dem ihm vererbten Grundstück wie bisher ohne Gefährdung durch seine Gläubiger wegen der Kosten des Ruinengrundstücks zu ermöglichen (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Beteiligten zu 2 vom 23. Dezember 2010 – Bl. 39 d. A.), musste die Beteiligte zu 2 nicht nach Erbausschlagung aller anderen Erbprätendenten Alleinerbin des Erblassers werden, sondern genügte es, dass sie den ihr vermachten Nießbrauch an dem Hausgrundstück nach Bewilligung durch den Beteiligten zu 2 a im Grundbuch[…]