Testamentsvollstrecker und Selbstkontrahieren: Ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken beleuchtet die Grenzen der Verfügungsbefugnis
In einem komplexen Erbfall hat das Oberlandesgericht Saarbrücken ein Urteil gefällt, das die Rolle und die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers im Kontext von Immobilientransaktionen und Finanzierungsgrundschulden klärt. Der Fall dreht sich um einen Testamentsvollstrecker, der ein Grundstück aus dem Nachlass an sich selbst und eine weitere Person verkauft hat. Dabei wurden auch eine Auflassungsvormerkung und eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob der Testamentsvollstrecker berechtigt war, ein solches „Insichgeschäft“ vorzunehmen, und ob die Transaktionen dem Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses entsprechen.
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Die Rolle des Testamentsvollstreckers und das Insichgeschäft
Der Testamentsvollstrecker hatte das Grundstück an sich selbst und an den Ehemann seiner langjährigen Lebensgefährtin verkauft. Eine der Miterben legte Beschwerde ein, da sie der Meinung war, dass der Verkauf unter Wert erfolgt sei und ohne ihre Kenntnis durchgeführt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Prüfung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auch seine Berechtigung zur Vornahme eines solchen Insichgeschäfts umfasst. Wenn diese Berechtigung fehlt, kann dies zur Unwirksamkeit der Bewilligung auch hinsichtlich der übrigen Miterwerber führen.
Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens
Das Gericht betonte, dass eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens nur dann möglich ist, wenn das Insichgeschäft dem Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses entspricht. Im vorliegenden Fall fehlte es daran, da keine dahingehenden Anordnungen durch den Erblasser getroffen wurden und eine angemessene Beteiligung der anderen Miterben nicht feststand.
Finanzierungsgrundschuld und Darlehenssumme
Ein weiterer Punkt des Urteils betrifft die Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld zugunsten eines Kreditinstituts durch den Testamentsvollstrecker. Das Gericht stellte klar, dass dies kein entgeltliches Geschäft ist, wenn nicht sichergestellt erscheint, dass die besicherte Darlehenssumme in voller Höhe dem Nachlass zugeführt werden wird.
Anweisung an das Grundbuchamt
Aufgrund der Beschwerde der Miterbin wurde das Grundbuchamt ange[…]