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Eigeninteresse Erblasser an gemischten Schenkungen – Vorausvermächtnis/Teilungsanordnung

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Gemischte Schenkungen und die Frage des Erblasser-Eigeninteresses: Ein Blick auf das OLG Saarbrücken Urteil
In einem komplexen Fall von Erbrecht hat das Oberlandesgericht Saarbrücken ein Urteil gefällt, das die Gemengelage von gemischten Schenkungen, Vorausvermächtigungen und Teilungsanordnungen beleuchtet. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob der überlebende Ehegatte, der einzelne Miterben beschenkt hatte, dies aus einem lebzeitigen Eigeninteresse heraus tat oder ob die Schenkung primär dazu diente, andere Erben zu benachteiligen. Der Fall wurde noch komplizierter durch die Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments und die unterschiedlichen Wertverhältnisse der zugedachten Grundstücke.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 98/21 >>>

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Die Rolle des Eigeninteresses im Erbrecht
Das Gericht musste die Frage klären, ob der überlebende Ehegatte aus einem lebzeitigen Eigeninteresse heraus gehandelt hatte. Laut § 2287 Abs. 1 BGB kann der Vertragserbe die Herausgabe einer Schenkung fordern, wenn der Erblasser diese in der Absicht gemacht hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers ersichtlich war. Die Schenkungen dienten nicht der eigenen Versorgung oder Pflege des Erblassers und waren auch nicht durch eine sittliche Verpflichtung gerechtfertigt.
Die Bedeutung des gemeinschaftlichen Testaments
Das gemeinschaftliche Testament spielte eine entscheidende Rolle in der Beurteilung des Falls. Es enthielt keine stillschweigenden Änderungsvorbehalte zugunsten der Erblasserin. Das Gericht stellte fest, dass die Ehegatten bei der Errichtung des Testaments von einer Wechselbezüglichkeit und einer daraus resultierenden Bindungswirkung ausgegangen waren. Dies schloss die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung durch die Erblasserin aus.
Die Frage der Benachteiligungsabsicht
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Schenkungen in der Absicht erfolgten, den Kläger zu benachteiligen. Die Argumentation des Landgerichts, dass die Erblasserin lediglich eine nachträglich erkannte wertmäßige Schlechterstellung der Beklagten habe ausgleichen wollen, wurde verworfen. Es gab keine billigenswerten Gründe für die Schenkungen, und die Erblasserin hatte ihr verbliebenes Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht.
Herausgabeanspruch und gemischte Schenkungen
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger[…]


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