Berufsunfähigkeit und Zumutbarkeit: Ein tiefgreifender Blick auf die Versicherungsansprüche bei gesundheitlichen Risiken
In einem komplexen Fall von Berufsunfähigkeitsversicherung hat das Gericht entschieden, dass die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter in Wechselschicht für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, insbesondere nachdem dieser bereits einen Herzinfarkt erlitten hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen der Zumutbarkeit in der Berufsausübung und die Rolle von Versicherungsverträgen in solchen Szenarien. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob die Fortsetzung der Arbeit trotz gesundheitlicher Risiken als zumutbar angesehen werden kann.
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Die Rolle der Gesundheitsrisiken
Der Versicherungsnehmer war aufgrund eines Bandscheibenvorfalls und einer koronaren Herzerkrankung arbeitsunfähig. Er konnte seinen Beruf als Vorarbeiter in Wechselschicht nicht mehr ausüben, da dies das Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands potenzierte. Das Gericht stellte fest, dass die Fortsetzung der Arbeit in diesem Fall als „Raubbau an der Gesundheit“ angesehen werden könnte. Dies wurde durch sachverständige Feststellungen und medizinische Gutachten untermauert.
Versicherungsansprüche und Beweislast
Das Gericht hat klargestellt, dass die Ansprüche des Klägers nur aus dem bestehenden Versicherungsvertrag mit seinem Arbeitgeber geltend gemacht werden können. Der Kläger hat die Beweislast dafür, dass er die versicherte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und dass keine andere, seiner Ausbildung oder Erfahrung entsprechende Tätigkeit für ihn in Frage kommt. Die Beweislast wurde durch Zeugenaussagen und medizinische Gutachten erfüllt.
Die Bedeutung der Zumutbarkeit
Das Gericht hat die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit betont. Es wurde festgestellt, dass die Arbeit in Wechselschicht, insbesondere unter Einbeziehung von Nachtschichten, ein wesentlicher Bestandteil des Berufsbilds des Klägers war. Die Fortsetzung dieser Arbeit würde ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstellen, insbesondere eine erhöhte Gefahr für einen erneuten Herzinfarkt.
Mangelnde Nachvollziehbarkeit der Versicherungsentscheidung
Die Versicherung hat es versäumt, eine ordnungsgemäße Leistungseinstellung zu formulieren. Die Entscheidung der Versicherung, die Leistungen einzustellen, wurde als n[…]