Parkverbot und Grundstückszufahrt: Ein Rechtsstreit um Straßenverkehrsordnung und Ermessensspielraum
Der Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verhandelt wurde, dreht sich um einen Kläger, der Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks ist. Er beklagt, dass das Ein- und Ausfahren aus seiner Grundstückszufahrt durch gegenüberliegend parkende Fahrzeuge erschwert wird. Der Kläger hat die Stadtverwaltung aufgefordert, geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um das Parken gegenüber seiner Grundstücksausfahrt zu unterbinden. Das Hauptproblem in diesem Fall ist die Interpretation der Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Frage, ob die Stadtverwaltung verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, die das Parken gegenüber der Grundstückszufahrt des Klägers unterbinden.
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Die Klage und die Position der Stadtverwaltung
Der Kläger argumentierte, dass die Straße, an der sein Grundstück liegt, als „schmale Straße“ im Sinne des § 12 Abs. 3 StVO zu betrachten sei. Er forderte die Stadtverwaltung auf, eine „rechtsmittelfähige Entscheidung“ zu treffen. Die Stadtverwaltung lehnte dies ab und argumentierte, dass genügend Platz zum Rangieren vorhanden sei, selbst wenn gegenüber der Grundstückszufahrt des Klägers Fahrzeuge parken würden.
Die Klageabweisung und die Begründung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Entscheidung der Stadtverwaltung, keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, rechtmäßig sei. Es wurde betont, dass der Kläger weder einen Anspruch auf das Ergreifen solcher Maßnahmen noch auf eine (Neu-)Bescheidung habe. Das Gericht führte aus, dass es unerheblich sei, dass die Ablehnungsentscheidung der Stadtverwaltung lediglich in Form einer E-Mail erfolgte.
Die Rolle des Ermessensspielraums
Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung des Gerichts war der Ermessensspielraum der Stadtverwaltung. Das Gericht stellte fest, dass es für den Erfolg der Klage allein darauf ankomme, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehe. In diesem Fall sah das Gericht keinen solchen Anspruch.
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