Automatische Vertragsverlängerung und Tarifanpassung: OLG Bamberg setzt Grenzen für Fitnessstudio-AGBs
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in einem Hinweisbeschluss vom 14. Juni 2023 (Az.: 3 U 52/23 e) eine wichtige Entscheidung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) von Fitnessstudios getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Klausel zulässig ist, die eine automatische Vertragsverlängerung mit gleichzeitiger Tarifanpassung vorsieht. Der Kläger, ein Verein, der sich für Verbraucherrechte einsetzt, hatte die Betreiberin eines deutschlandweiten Fitnessstudio-Netzwerks verklagt. Der Verein argumentierte, dass die AGB-Klausel, die eine automatische Verlängerung des Vertrags und eine gleichzeitige Anpassung des Beitrags vorsieht, gegen das Transparenzgebot und das Verbot der unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern verstößt.
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Die strittige Klausel und ihre Auswirkungen
Fitnessstudio-Verträge: OLG Bamberg setzt klare Grenzen für automatische Vertragsverlängerung und Tarifanpassung – Ein Sieg für Verbrauchertransparenz und Fairness. (Symbolfoto: nazarovsergey /Shutterstock.com)
Die Beklagte bot ihren Kunden verschiedene Vertragsmodelle an, die sich in der Mindestlaufzeit unterschieden. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit verlängerte sich der Vertrag automatisch und wurde in einen monatlich kündbaren Vertrag umgewandelt. Dabei galt der jeweils aktuelle, meist höhere Beitrag. Der Kläger sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, da diese nicht nur mit einer Vertragsverlängerung, sondern auch mit einer Preiserhöhung konfrontiert würden.
Verstoß gegen Transparenz und Verbraucherschutz
Der Kläger argumentierte weiter, dass die Klausel nicht nur eine unangemessene Benachteiligung darstelle, sondern auch intransparent sei. Durchschnittsverbraucher würden nicht damit rechnen, dass sich der Vertrag nicht nur verlängert, sondern auch der Beitrag erhöht. Die Klausel sei daher auch überraschend und verstoße gegen § 305c BGB.
Die Position des Gerichts
Das OLG Bamberg beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urt[…]