Erbschaftsstreit und Fiskalerbrecht: Oberlandesgericht Brandenburg hebt Amtsgerichtsentscheidung auf
In einem komplexen Erbschaftsfall hat das Oberlandesgericht Brandenburg kürzlich eine Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg aufgehoben. Im Kern des Streits stand die Frage der Rechtsnachfolge nach dem Tod einer Erblasserin. Diese hatte in ihrem Testament festgelegt, dass zwei bestimmte Beteiligte „die verbliebenen Sachwerte und das restliche Vermögen zu dreiviertel erben sollen“. Das Amtsgericht hatte daraufhin einen Teilerbschein ausgestellt, der die Beteiligten als Erben zu je 3/8 auswies. Später wurde jedoch das Fiskalerbrecht des Landes Brandenburg zu 1/4 des Nachlasses festgestellt, gegen das die Beteiligten Beschwerde einlegten. Das Hauptproblem lag in der Zuständigkeit der Entscheidung und der Auslegung des Testaments.
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Zuständigkeitsfrage: Rechtspflegerin oder Nachlassrichter?
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hatte die Entscheidung über das Fiskalerbrecht getroffen. Laut Oberlandesgericht war sie dazu jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 3 Nr. 2 c RPflG sind dem Rechtspfleger die Geschäfte in Nachlasssachen nur vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen übertragen. Da eine Verfügung von Todes wegen vorlag, hätte der Nachlassrichter die Entscheidung treffen müssen. Dieser hatte jedoch keine entsprechende Übertragung der Zuständigkeit vorgenommen.
Testament und ergänzende Auslegung
Die Beteiligten argumentierten, dass sie durch eine „ergänzende Auslegung“ des Testaments nach § 2089 BGB Erben des Gesamtnachlasses geworden seien. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Rechtspflegerin das Beschwerdevorbringen hätte nutzen müssen, um das Verfahren dem Nachlassrichter zur Entscheidung vorzulegen. Die Auslegung des Testaments und die Anwendung von § 2089 BGB wären demnach entscheidend.
Unwirksame Entscheidung und Rechtsmittel
Da die Rechtspflegerin ein ihr gesetzlich nicht übertragenes Geschäft wahrgenommen hatte, wurde ihre Entscheidung als unwirksam angesehen. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an den Nachlassrichter zurück. Es betonte, dass eine eigene Sachentscheidung nicht möglich sei, da keine wirksame Entscheidung des Amtsgerichts vorlag.
Rückverweisung an das Ausgangsgericht
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Sache an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen is[…]