Abgelehnter Antrag auf Berufungszulassung
In einem aktuellen Fall wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt. Die Berufung sollte aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Der folgende Artikel fasst die wichtigsten Informationen für den durchschnittlichen Leser zusammen.
Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
Das Gericht stellte fest, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung war notwendig, um das Darlegungserfordernis zu erfüllen. Der Kläger konnte jedoch keine solchen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vorbringen.
Fahreignung des Klägers
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Kläger aufgrund seines täglichen Cannabis-Konsums von Ende 2016 bis mindestens Juni 2018 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen galt. Die Fahrungeeignetheit wurde auch unter Berücksichtigung der Behandlung mit Medizinal-Cannabis nicht widerlegt. Eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis führt nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies war hier nicht der Fall.
Indikation zur Behandlung mit Medizinal-Cannabis fehlt
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass es dem Kläger an einer Indikation zur Behandlung mit Medizinal-Cannabis fehlte. Eine solche Indikation liegt nur vor, wenn die Anwendung von Betäubungsmitteln zur Erreichung des Therapieziels unerlässlich ist und keine anderen Maßnahmen in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall wurden alternative Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, weshalb die Voraussetzungen für die Behandlung mit Medizinal-Cannabis nicht gegeben waren.
Unzureichende ärztliche Überwachung der Cannabiseinnahme
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Klägers ab, sich auf die Regelungen in den Ziffern 9.6 ff. der Anlage 4 der FeV zu berufen, die eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln privilegieren. Der Kläger konnte nicht hinreichend nachweisen, dass die Einnahme von Cannabis ausreichend ärztlich überwacht und begleitet wird. Die vorgelegten Atteste der Fachärzte für Allgemeinmedizin reichten nicht aus, um eine ausreichende ärztliche Kontrolle der Cannabiseinnahme zu belegen. Es ist zudem nicht sachgerecht, wenn die Kontrolle der Cannabis-Einnahme lediglich durch einen Arzt erfolgt, der das Medizinal-Cannabis nicht verschreibt. Der versc[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: VIII ZR 111/02 Verkündet am: 05.02.2003 Vorinstanzen: Kammergericht, LG Berlin Leitsatz: Zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess des Kunden eines Energieversorgungsunternehmens. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom […]