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Nutzungsentschädigung bei Parken auf zu vermietenden Parkplätzen

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Analyse eines Gewerbemietstreits: Nutzungsersatz und Kündigungsfolgeschäden im Fokus
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 17. Dezember 2019 ein Urteil in einem komplexen Fall von Gewerbemiete gefällt. Im Kern ging es um Ansprüche aus einem beendeten Gewerbemietverhältnis, das durch die Vermieterin fristlos wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurde. Besonders strittig waren die Themen Nutzungsersatz für Parkplätze und Kündigungsfolgeschäden. Der Beklagte hatte die Räumlichkeiten bereits verlassen, und es gab eine Neuvermietung. Die Klägerin, die Vermieterin, forderte Nutzungsersatz für zwei Parkplätze und Kündigungsfolgeschäden für die Zeit bis zur Neuvermietung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 39/19 >>>

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Nutzungsersatz für Parkplätze
Gewerbemietstreit entschieden: Nutzungsersatz für Parkplätze und Kündigungsfolgeschäden bestätigt – Mieter trägt die Kosten. (Symbolfoto: Marinodenisenko /Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptete, es sei mündlich ein Mietvertrag über die Nutzung der Parkplätze vereinbart worden. Der Beklagte bestritt dies und argumentierte, er habe die Parkplätze nicht unberechtigt genutzt. Das Landgericht Potsdam hatte der Klägerin teilweise Recht gegeben und den Beklagten zur Zahlung von Nutzungsersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass der Beklagte die Parkplätze tatsächlich genutzt hatte und dafür Nutzungsersatz schuldet.
Kündigungsfolgeschäden und Zahlungsverzug
Ein weiterer Streitpunkt war der Kündigungsfolgeschaden. Die Klägerin argumentierte, der Beklagte sei ihr zur Zahlung der bisherigen Miete bis zur Neuvermietung verpflichtet. Der Beklagte hielt die Kündigung für unwirksam und warf der Klägerin vor, ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Das Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam war und die Klägerin Anspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens hat.
Widerklage und Betriebskostenvorauszahlungen
Der Beklagte hatte widerklagend die Rückzahlung der in den Jahren 2011 bis 2016 geleisteten Betriebs- und Heizkostenvorauszahlunge[…]


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