Verkehrssicherung und Eisgefahr: Ein Fall von Verantwortung und Pflicht
In einem aktuellen Fall vor dem LG Dessau-Roßlau ging es um die Frage der Verkehrssicherungspflicht und die daraus resultierenden Konsequenzen bei Verletzungen durch Eisglätte. Das Hauptproblem lag in der Verantwortung für die Entstehung einer Eisfläche durch eine Regenrinne und die daraus resultierende Verletzung eines Passanten.
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Die Klage und der Vorfall
Verkehrssicherheit und Eisrisiko: Gericht entscheidet über Verantwortung und Pflicht in einem Fall von Eisglätte-Unfall (Symbolfoto: Lost_in_the_Midwest /Shutterstock.com)
Die Klägerin, eine gesetzliche Unfallversicherung, verklagte den Beklagten auf Schadensersatz, nachdem ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr G. K., aufgrund von Eisglätte gestürzt war und sich dabei eine Fußgelenksverletzung zugezogen hatte. Der Vorfall ereignete sich am 09.02.2021. Der Mitarbeiter war auf einem Gehweg in D.-R. unterwegs, als er auf einer durch eine dünne Schneeschicht verdeckten Eisfläche ausrutschte. Diese Eisflächebefand sich genau an einer Stelle, an der Wasser von einem Dach über eine Regenrinne auf den Gehweg floss und dort gefror. Es gab keine Streumittel auf dem Gehweg, und die Klägerin behauptete, dass der Beklagte seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sei.
Die Position des Beklagten
Der Beklagte wies die Vorwürfe zurück und bestritt das Vorhandensein von Glatteis zum Unfallzeitpunkt. Er gab an, dass er eine Person mit dem Winterdienst beauftragt hatte, die den Gehweg von Schnee und Eis befreit und mit Split abgestumpft hatte. Der Beklagte argumentierte, dass am Unfalltag Temperaturen von -7,8° herrschten und somit keine Gefahr von Tauwasser bestand.
Zeugenaussagen und Beweise
Um die widersprüchlichen Behauptungen zu klären, wurden mehrere Zeugen, darunter die mit dem Winterdienst beauftragte Person und der verletzte Mitarbeiter, vor Gericht vernommen. Es wurden auch verschiedene Dokumente und Beweise, wie ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes und die Winterdienstsatzung der Stadt D.-R., herangezogen.
Das Urteil und die Begründ[…]