AG Bruchsal – Az.: 1 C 144/17 – Urteil vom 08.08.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.186,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Philippsburg entstandenen Kosten. Diese hat der Kläger allein zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger fordert zusätzlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 30.06.2017. Streitgegenständlich sind Standgebühren, Mietwagenkosten und Schmerzensgeld.
Der Kläger fuhr mit seinem VW Golf Variant (Erstzulassung 2010) über eine Kreuzung in … . Dabei kam es zu einem Unfall, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW die Vorfahrt des Klägers missachtete. Die Front des bei der Beklagten versicherten PKW kollidierte ungefähr rechtwinklig mit der linken Seite des klägerischen PKW. Dabei erlitt der klägerische PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger erlitt eine Verletzung der Halswirbelsäule und war 3 Wochen arbeitsunfähig.
Ein Schadensgutachten vom 04.07.2017 ergab, dass der Wiederbeschaffungswert des PKW sich auf 6.900 € belaufen würde, der Restwert auf 280 €. Die Reparatur würde 9.128,59 € brutto kosten. Am 10.07.2017 bezifferte der Kläger durch seinen Prozessvertreter den Schaden vorläufig. Mit Schreiben vom 01.08.2017, beim Kläger am 03.08.2017 eingegangen, rechnete die Beklagte über einen Betrag von 4259,91 € ab und unterbreitete die Beklagte ein Restwertangebot i.H.v. 3.200 €, welches der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2017 annahm. Das Fahrzeug wurde vom Käufer am 18.08.2017 abgeholt. Da der Kläger kein eigenes Grundstück hat, entstanden ihm über einen Zeitraum von 49 Tagen Standgebühren in Höhe von insgesamt 573,10 €. Davon bezahlte die Beklagte 200 €.
Ein Ersatzfahrzeug besorgte der Kläger sich erst am 04.08.2017. Der Klägervertreter hatte die Beklagte mit Schreiben vom 25.07.2017 hingewiesen, dass der Kläger keine ausreichenden Barmittel zur Verfügung habe, sich einen neuen PKW zu kaufen. Für die Zeit vom 01.07.2018 bis z[…]