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Pkw-Kaufvertrag – Rücktritt bei zweifelhaften Mangelsymptomen bereits bei Gefahrübergang

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Pkw-Kaufvertrag: Probleme mit dem DSG-Getriebe und rechtliche Implikationen
Ein kürzlich verhandelter Fall im Bereich des Autorechts dreht sich um einen Pkw-Kaufvertrag und die daraus resultierenden rechtlichen Auseinandersetzungen wegen eines mutmaßlichen Mangels am DSG-Getriebe (Doppelkupplungsgetriebe). Der Kläger behauptete, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang einen Mangel aufwies, der sich in Form von Schaltproblemen manifestierte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 39/18 >>>

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Die Hauptargumente des Klägers
Der Kläger stützte seine Behauptungen auf ein Diagnoseprotokoll und eine Auftragsbestätigung, die jedoch laut Beklagtem nicht den fraglichen Mangel betrafen. Nachdem der Kläger das Fahrzeug abgeholt hatte, meldete er es ab und stellte es in seiner Garage ab, was darauf hindeutete, dass er keine weitere Nutzung des Fahrzeugs beabsichtigte. Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte nicht ausreichend Zeit für eine Überprüfung des behaupteten Mangels eingeräumt wurde.
Die Position der Beklagten
Die Beklagte argumentierte, dass die vom Kläger vorgelegten Mängelbeseitigungsversuche nicht gegen sie geltend gemacht werden könnten, da er sie nicht ordnungsgemäß informiert hatte. Die Beklagte betonte auch die technische Komplexität des DSG-Getriebes und dass eine Untersuchung des Fahrzeugs notwendig war, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden konnten.
Die Rolle des DSG-Getriebes
Das DSG-Getriebe, ein automatisiertes Schaltgetriebe, wurde als sicherheitsrelevantes Systemteil betrachtet. Ein Versagen dieses Teils könnte zu einer unmittelbaren Gefahr für Verkehrsteilnehmer führen. Es wurde argumentiert, dass das Landgericht Flensburg fälschlicherweise annahm, dass das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Flensburg stützte seine Entscheidung auf die Unterscheidung zwischen dem Symptom eines Mangels und dem eigentlichen Mangel. Ein Fahrzeug, das bei der Erstauslieferung einwandfrei funktioniert, kann trotzdem Mangelsymptome aufweisen, die unterschiedliche Ursachen haben können. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die beschriebenen Mängelsymptome auf einen vertragswidrigen Zustand der Kaufsache bei Gefahrübergang zurückzuführen waren.
Schlussbemerkungen
Trotz der technischen Komplexität des Falles und der unterschiedlichen Ansichten von Kläger und Beklagtem zeigt dieser Fall die Bedeutung einer gründlichen Untersuchung[…]


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