Verlorene Kreditkarte im Auto – Verantwortung bei Missbrauch
Im Juni 2020 fällte das Amtsgericht Düsseldorf ein Urteil (Az.: 36 C 4/20) in einem Fall, in dem eine Kreditkarte im Fahrzeug zurückgelassen wurde und anschließend missbraucht wurde. Die Klägerin hatte die Beklagte, welche die Kreditkarte ausstellte, auf Schadenersatz verklagt. Das Kernproblem dieses Rechtsstreits war die Frage, wer die Verantwortung für den durch den Missbrauch der Kreditkarte entstandenen Schaden trägt.
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Die Sachlage
Die Klägerin ließ ihre Kreditkarte im Fahrzeug liegen, wo sie entwendet und in der Folge missbraucht wurde. Sie behauptete, dass die Beklagte – die Bank, die die Karte ausstellte – verantwortlich sei, da sie ihrer Meinung nach nicht ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen habe. Dies wurde von der Beklagten bestritten, die darauf hinwies, dass die Sicherheitsmaßnahmen für die ausgegebenen Karten dem allgemein üblichen Standard entsprachen.
Prüfung der Sicherheitsmaßnahmen
Das Gericht hatte die Aufgabe, zu prüfen, ob die von der Beklagten getroffenen Sicherheitsmaßnahmen ausreichend waren. Hierbei wurde klargestellt, dass nicht der höchstmögliche Sicherheitsstandard, sondern die Wahrung aller unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen erwartet wird. Das Gericht konnte keine Verletzung dieser Maßnahmen durch die Beklagte feststellen.
Beweislast und Anscheinsbeweis
Ein wichtiger Aspekt dieses Falles war auch die Frage der Beweislast und des Anscheinsbeweises. Die Klägerin hatte die Beweispflicht dafür, dass die Sicherheitsmaßnahmen der Beklagten unzureichend waren. Es gelang ihr jedoch nicht, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Das Gericht folgte dem Grundsatz, dass derjenige, der ein Sicherheitsversprechen gibt, beweisen muss, dass er es eingehalten hat.
Urteil und Konsequenzen
Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. In der Konsequenz bedeutet dies, dass jeder Karteninhaber für die sichere Aufbewahrung seiner Kreditkarte verantwortlich ist. Lässt man sie unvorsichtig liegen, muss man bei einem Missbrauch der Karte mit finanziellen Verlusten rechnen, für die die ausstellende Bank nicht haftbar gemacht werden kann.
Das vorliegende Urteil
AG Düsseldorf – Az.: 3[…]