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Taschengeldanspruch eines haushaltsführenden Ehegatten pfändbar?

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BUNDESGERICHTSHOF
Az: IXa ZB 57/03
Beschluss vom 19.03.2004

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2004 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 4.501,43 € nebst Zinsen und Kosten. Der Schuldner wird von seiner Ehefrau, der Drittschuldnerin, unterhalten. Unterhaltsberechtigte Kinder sind nicht vorhanden. Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 24. September 2001 hat der Schuldner das monatliche Nettoeinkommen seiner Ehefrau auf etwa 6.000 DM beziffert. Mit Schreiben vom 6. März 2002 wies der Schuldner unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung darauf hin, daß der Nettoverdienst seiner Ehefrau derzeit 2.759,70 € betrage.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht den angeblichen Anspruch des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Taschengeld in Höhe von 7/10 des monatlich geschuldeten Betrages gepfändet und an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, daß der Taschengeldanspruch bedingt, d.h. unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO und unter Berücksichtigung der in § 850c ZPO festgelegten Grenzen pfändbar ist. Diese Voraussetzungen lägen vor, weil der Schuldner selbst über kein eigenes Einkommen aus Arbeit oder Vermögen verfüge, mit der Drittschuldnerin – ausweislich der übereinstimmenden Anschriften im Rubrum – in ehelicher Gemeinschaft lebe und den Haushalt führe. Bei der Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs, der mit 7 % des Nettoeinkommens anzusetzen sei, verbleibe dem Schuldner in jedem Fall ein Mindesttaschengeld von 50 €.

Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Anerkennung eines Taschengeldanspruchs des einkommenslosen, haushaltführenden Ehegatten gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten. Jedenfalls aber könne ein solcher A[…]


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