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Werkvertrag – stillschweigende Abnahme einer Heizungsanlage

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OLG München – Az.: 20 U 124/19 Bau – Urteil vom 08.05.2019

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2018, Az. 54 O 2864/15, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Mängeln einer von der Beklagten eingebauten Heizungsanlage.

Der Kläger beauftragte die Beklagte im Sommer 2006 mündlich mit der Lieferung und Montage einer Heizungsanlage nebst Errichtung einer Brunnenanlage für die mit Grundwasser zu speisende Grundwasserwärmepumpe. Die Anlage, die bestimmungsgemäß zur Heizung und zur Warmwasserbereitung genutzt wurde, wurde in Gegenwart des Klägers am 7. Juli 2006 (B 1) in Betrieb genommen.

Im Herbst 2006 lief der Schluckbrunnen der Anlage übe, was zu einer Nachbesserung seitens der Beklagten in Gestalt des Wechsels der Brunnen führte.

Die Beklagte rechnete die Anlage mit Rechnung vom 3. November 2006 (K 1) pauschal mit € 38.000,00 ab sowie die zusätzlich beauftragten Brunnenarbeiten am 8. November 2006 (K 2) mit € 9.122,16.

Am 3. Januar 2007 bezahlte der Kläger € 8.000,00 auf diese Rechnungen. Am 8. Januar 2007 schlossen die Parteien über den dann noch offenen Betrag eine „Zahlungsvereinbarung“ (B 2) mit folgendem Inhalt: „Offene Summe € 6.000,00 wird in monatl. Raten zum 10. des Monats bezahlt, 150,- Restsumme spät. zum 30.08.07 (Vorauszahlg. 8000,- ist angewiesen).“ In den Monaten Januar 2007 bis Januar 2008 bezahlte der Kläger auf die Ratenzahlungsvereinbarung insgesamt € 1.800,00 (B 3).

Ab dem Jahr 2009 kam es zu Heizungsausfällen, wobei die Beklagte eine Nachbesserung verweigerte.

Der Kläger beantragte beim Landgericht Landshut mit Schriftsatz vom 19. Januar 2012, bei Gericht eingegangen am 20. Januar 2012 und der Beklagten zugestellt am 27. Januar 2012, die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Dieses wurde unter dem Aktenzeichen 54 OH 173/12 geführt und ergab grundlegende Mängel des Gewerks. Ende November 2012 brannte die Spule des Verdichters der Anlage durch, so dass seit diesem Zeitpunkt eine Nutzung der Wärmepumpe zur Produktion von Warm[…]


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