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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Herausgabeanspruch Sondernutzugsberechtigter gegen Miteigentümer

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AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 751 C 27/12 – Urteil vom 17.12.2012

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, denjenigen Teil des Grundstücks … Hamburg an die Kläger zur gesamten Hand herauszugeben, der bei gedachter gerader Verlängerung der Trennmauer der Terrassen des Doppelhauses bis zur Zufahrt westlich von dieser gedachten Linie liegt, und zwar unter Beseitigung der auf diesem Grundstücksteil verlaufenden Hecke.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, an einer Grenzziehung unter Beachtung des sich aus dem Herausgabetenors ergebenden Grenzverlaufs mitzuwirken.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Herausgabe in Höhe von 5000 €, hinsichtlich der Mitwirkung in Höhe von 2500 €, im übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 6 Sondereigentumseinheiten mit jeweiligen Sondernutzungsbereichen. In der Präambel der Teilungserklärung ist geregelt, dass die jeweiligen Einheiten möglichst so zu behandeln sind, als handele es sich um jeweils nicht nur wirtschaftlich, sondern auch juristisch um vollständig getrennte, selbstständige Eigentumseinheiten. Die Parteien streiten um den Grenzverlauf der beiderseitigen Sondernutzungsbereiche im Garten südlich des Doppelhauses … . Nach § 10 Ziffer 2 der Teilungserklärung werden unter Bezug auf eine Anlage zur Teilungserklärung Sondernutzungsrechte begründet. Der Lageplan in der Anlage weist eine Gerade auf, die das Doppelhaus in der Mitte teilt und in Südrichtung bis zur Zufahrt verläuft. Die tatsächlich verlaufende Grenze wird durch eine Hecke bestimmt, die nicht gerade verläuft, sondern nach Westen abknickt.

Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die die bisherige Grenze zwischen den beiderseitigen Sondernutzungsrechten markierende Hecke, soweit sie auf dem Sondernutzungsrechtsbereich der Kläger verläuft, zu entfernen und an der Grenzziehung bezüglich des Sondernutzungsrechts im rechten Winkel über die Trennmauer beider Terrassen zur Stichstraßen mitzuwirken und den derzeit besetzten Dreiecks streifen an die Kläger zur gesamten Hand herauszugeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, nach Fertigstellung der Doppelhäuser und der Zufahrt hätten die Eigentümer die jetzt bestehende abweichende Verteilung der Sondernutzungsbereich[…]


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