Eine Analyse des Falles: Medizinisches Fehlverhalten und Vertrauensbruch
Der vorliegende Fall wirft Licht auf den problematischen Kontext des medizinischen Missbrauchs von Autorität und Vertrauen, insbesondere in Bezug auf die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen und Attesten. Dabei geht es um einen Arzt, der, entgegen dem Recht und seiner beruflichen Pflicht, sogenannte „Maskenbefreiungsatteste“ ausgestellt hat, ohne vorher eine angemessene medizinische Untersuchung der betroffenen Personen durchzuführen. Er berief sich dabei auf seine subjektiven Vorbehalte gegenüber dem Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen.
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Der Vorwurf: Unkorrekte Ausstellung von Attesten
Im Kern des Falles steht die Anschuldigung, dass der Arzt Gesundheitszeugnisse, genauer gesagt „Maskenbefreiungsatteste“, ausgestellt hat, ohne dafür eine angemessene medizinische Untersuchung der betroffenen Personen durchzuführen. Der Arzt hatte lediglich auf Anforderung der Betroffenen hin gehandelt – sei es schriftlich, telefonisch oder persönlich – und sich dabei auf seine persönliche Auffassung gestützt, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen generell gesundheitsschädlich sei.
Die Rechtliche Bewertung: Strafbarkeit und Vertrauensbruch
Die Ausstellung dieser Atteste ohne ausreichende medizinische Untersuchung und Beurteilung des Einzelfalls stellt einen klaren Verstoß gegen das Recht dar. Es war zu den betreffenden Zeitpunkten für approbierte Medizinalpersonen strafbar, wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen auszustellen. Darüber hinaus wurde auf das vom Staat in Ärzte gesetzte besondere Vertrauen hingewiesen, die korrekte Prüfung durchzuführen, ob im Einzelfall das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar ist.
Verweis auf vorangegangene Gerichtsentscheidungen
Interessanterweise wurde in der Entscheidung auch auf ein vorangegangenes Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bezug genommen, welches die Strafbarkeit nach § 279 StGB, das das Gebrauchen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses unter Strafe stellt, behandelte. Die hier vertretene Rechtsauffassung, dass es nicht darauf ankommt, ob vor der Ausstellung des Attests auch eine körperliche Untersuchung stattgefunden habe, spielt für die gegenständliche Rechtsauffassung keine Rolle.
Endgültige Entscheidung und Schlussfolgerungen
Die Strafkammer lehnte die gestellten Beweisanträ[…]