Rechtsunsicherheit bei Jagdpachtvertrag: Unklare Revierbeschreibung führt zur Formunwirksamkeit
Der folgende Fall befasst sich mit der Formgültigkeit von Jagdpachtverträgen. Hierbei spielt insbesondere die ausführliche und eindeutige Beschreibung des Jagdreviers, das Gegenstand des Vertrages ist, eine wesentliche Rolle. Der juristische Streitpunkt liegt darin, ob ein Jagdpachtvertrag, der eine unzureichende Beschreibung des zu jagenden Gebiets enthält, formgültig ist oder nicht. Die Klärung dieses Themas hat weitreichende Implikationen für alle Beteiligten, da eine Formunwirksamkeit eines solchen Vertrages erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
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Entscheidungsgrundlage: Wesentliche Vertragsinhalte und -formen
Der Fall basiert auf einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 31.01.2018 (Az. 30 U 101/17), wonach der gesamte Jagdpachtvertrag einschließlich aller Nebenabreden schriftlich festgehalten werden muss. Hierbei ist insbesondere wichtig, dass das Jagdgebiet, also der Gegenstand des Vertrages, eindeutig bestimmt ist. Diese Klarheit ist nicht gegeben, wenn eine körperliche Verbindung zwischen dem Vertragsdokument und einer Karte, die das Jagdgebiet darstellt, fehlt. Alternativ können auch andere Gesichtspunkte, wie beispielsweise eine fortlaufende Paginierung oder eine fortlaufende Nummerierung der Textabschnitte, für die erforderliche Zuordnung sorgen. Doch in dem verhandelten Fall waren diese Kriterien nicht erfüllt.
Geltung der Formvorschrift: Schutz der Vertragspartner und Sicherheit des Rechtsverkehrs
Die Formvorschrift dient nicht nur dem Schutz der Vertragspartner, sondern auch Allgemeininteressen wie der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Selbst wenn sich die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die genaue Größe und Lage des Jagdbezirks einig gewesen wären, wäre dies unzureichend. Die ausdrückliche, schriftliche Formulierung der Revierbeschreibung im Vertrag ist von entscheidender Bedeutung.
Einwand des Beklagten: Persönliche Stellungnahme und Verweis auf Vertragsurkunde
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer angegeben, dass ursprünglich eine feste Verbindung zwischen der Vertragsurkunde und der Karte bestanden habe. Dieses neue Vorbringen wurde jedoch von der Klägerin bestritten und konnte daher aufgrund des § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus fehlte es an einem entsp[…]