Das Amtsgericht Charlottenburg erklärte die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung für nichtig, da sie von einer unzuständigen Person einberufen wurden. Die Versammlung wurde von einer Geschäftsführerin einer GmbH geleitet, die nie offiziell zur Verwalterin bestellt wurde. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Beschlüsse von einer Person mit keiner rechtlichen Beziehung zur Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst wurden, führten zur Nichtigkeit aller Beschlüsse. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 73 C 29/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Nichtigkeit der Beschlüsse: Die Eigentümerversammlung wurde von einer Person einberufen, die nicht berechtigt war, wodurch alle gefassten Beschlüsse für nichtig erklärt wurden.
- Fehlende Verwaltereigenschaft: Die leitende Person der Versammlung, eine Geschäftsführerin einer GmbH, war nie offiziell zur Verwalterin bestellt.
- Unzulässigkeit der Geschäftsführung: Die Geschäftsführerin agierte ohne rechtlichen Grund und in Geschäftsanmaßung.
- Beteiligung der Eigentümer: Trotz der Teilnahme und Duldung der Eigentümer an den Versammlungen über Jahre hinweg, wurden die Beschlüsse als nichtig erachtet.
- Rechtsbeziehungen irrelevant: Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung der leitenden Person zur Wohnungseigentümergemeinschaft war ausschlaggebend für die Entscheidung.
- Klagezulässigkeit: Die Klage wurde gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG als zulässig angesehen.
- Keine Anfechtbarkeit, sondern Nichtigkeit: Die Beschlüsse waren nicht nur anfechtbar, sondern aufgrund der Umstände nichtig.
- Verfahrensrechtliche Aspekte: Die Einhaltung von Fristen und Zustellungsvorschriften wurde berücksichtigt und beeinflusste das Urteil.
Nichtigkeit der Beschlüsse einer WEG-Versammlung
Das Amtsgericht Charlottenburg hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 14. April 2023 entschieden, dass die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung einer Berliner Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig sind. Der Kern des Problems lag in der Tatsache, dass die Versammlung von einer Person einberufen wurde, die nicht die notwendige Befugnis hierfür besaß. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, gelegen in der XXXXXXXXXX Straße in Berlin, hatte am 24. Mai 2022 Beschlüsse zu verschiedenen Tagesordnungspunkten gefasst, deren Gültigkeit nun vom Gericht angezweifelt wurde.
Die rechtliche Herausforderung im Fall
Die zentrale rechtliche Herausforderung in diesem Fall war die Frage der Legitimität der Versammlungseinberufung. Die Geschäftsführerin der XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX GmbH, die bis 2022 die Geschäfte der Verwalterin der Gemeinschaft führte, hatte die Versammlung einberufen. Es stellte sich heraus, dass es keine offizielle Bestellung der GmbH als Verwalterin gab, was die ganze Versammlung und deren Beschlüsse in Frage stellte. Der Kläger, ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümer der Einheiten Nr. 10 und 11, focht die Beschlüsse an, indem er die fehlerhafte Ladung und das Fehlen eines Verwaltervertrags geltend machte.
Juristische Bewertung und Entscheidung des Gerichts
Das Gericht befasste sich ausführlich mit der Frage der Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse. Es stellte fest, dass die Versammlung von einer absolut unzuständigen Person einberufen wurde, was die Nichtigkeit aller dort gefassten Beschlüsse zur Folge hatte. Diese Entscheidung beruhte auf der Annahme, dass die XXXXXXXXXX GmbH nie offiziell zur Verwalterin bestellt wurde….