Gesundheitsbedingte Entlassung bei negativer Prognose und Betriebsratskonsultation
Im Zentrum dieses juristischen Falles steht die gesundheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers, der aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Der Arbeitnehmer, der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 als schwerbehindert gilt, wurde aufgrund einer starken Störung des Austauschverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entlassen. Seine anhaltenden und wiederkehrenden Erkrankungen hatten einen Punkt erreicht, an dem der Arbeitgeber ihn als nicht mehr zuverlässig einschätzen konnte und seine Tätigkeit im Betrieb als praktisch nicht mehr zum Betriebszweck beitragend sah.
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Perspektive des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Unmöglichkeit der Zielerreichung und die fortwährenden Krankheitsausfälle des Arbeitnehmers zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses führten. Er betonte, dass selbst häufige kürzere Krankheitsausfälle dazu führen könnten, dass ein verlässlicher Einsatz des Arbeitnehmers nicht mehr geplant werden könne. Der Arbeitgeber beantragte daher, die Klage des Arbeitnehmers abzuweisen.
Verteidigungsansatz des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hingegen verteidigte sich, indem er die Entscheidung anfocht und sein Vorbringen wiederholte. Er bestritt, dass sein Arbeitsplatz in der Lagerhalle die geringste Abgasbelastung hätte und dass er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Er betonte, dass er seine Arbeit durchaus ausführen könne, solange er keinen Abgasbelastungen ausgesetzt sei.
Die Rolle der Arbeitsunfähigkeit
Gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.04.2002 handelt es sich bei einer Entlassung aufgrund dauernder Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nicht um eine Kündigung wegen Leistungsminderung infolge Krankheit. Es wurde festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis, bei dem feststeht, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, auf Dauer erheblich gestört ist.
Fazit der juristischen Argumentation
Letztlich ergab die Interessenabwägung, dass der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Nachweis dafür erbringen konnte, wie die Arbeitsumgebung verändert werden könnte, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Er bot keine Alternativen zu den bestehenden Arbeitsbedingungen an und konnte nicht darlegen, wi[…]