Haftung Wohnungseigentümer
AG Brakel – Az.: 7 C 96/20 – Urteil vom 31.07.2020
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 266,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24. 12. 2019 zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit i.H.v. 573,18 EUR in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger war vom 01.03.2018 bis 31.03.2019 Mieter des Beklagten betreffend eine Wohnung in dem Objekt I in C. Mit der Klage verlangte der Kläger ursprünglich Rückzahlung der Kaution i.H.v. 840 EUR.
Am 05.02.2020, nach Zustellung des Mahnbescheides am 21.01.2020, zahlte der Beklagte 573,18 EUR „unter Vorbehalt“. Den Restbetrag „verrechnete“ er mit Stromkosten, für die der Kläger aufzukommen habe. Tatsächlich hatte die Vormieterin den Stromvertrag mit der F gekündigt, es war jedoch kein neuer Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen worden, sodass der Beklagte als Wohnungseigentümer von der F in Anspruch genommen wurde.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er die Stromkosten nicht separat zu tragen habe, da im Mietvertrag nichts dazu gesagt sei, auf den in Abschrift bei den Akten befindlichen Mietvertrag vom 25.01.2018 wird Bezug genommen. Im Übrigen sei auch keine Aufrechnung vor Rechtshängigkeit erfolgt, im Übrigen bestünden Bedenken gegen die in dem Rechnungsbetrag enthaltenen Mahnkosten, die der Höhe nach auch nicht ausgewiesen seien. Schließlich wird die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 840 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12. 2019 zu zahlen.
Nachdem der Beklagte im Termin vom 05.06.2020 erklärt hat, dass er den Vorbehalt den er wegen noch offener Nebenkosten für 2019 geltend gemacht habe, auf einen Betrag von 200 EUR beschränkt, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf den Zahlungsbetrag i.H.v. 573,18 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Kläger sich schon vorgerichtlich mit der Verrechnung der Stromkosten einverstanden erklärt habe, insofern wird auf die von ihm vorgelegte WhatsAp[…]