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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen mehrerer Versicherungsfälle

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Verletzungsrentenanspruch nach mehrfachen Versicherungsfällen: Einblicke in den Fall des Landessozialgerichts Hamburg
Das Landessozialgericht Hamburg verhandelte einen Fall (Aktenzeichen: L 2 U 38/19), bei dem es um die Klärung des Anspruchs auf eine Verletztenrente aufgrund der Folgen mehrerer Versicherungsfälle ging. Zentraler Punkt der Debatte war, ob und wie die Auswirkungen der verschiedenen Versicherungsfälle auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers eine Verletztenrente rechtfertigen könnten. Besonderes Augenmerk wurde auf die ärztliche Begutachtung und ihre Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung gelegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 38/19 >>>

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Das Dilemma der medizinischen Bewertung
Zum Verständnis des Sachverhalts ist es entscheidend, die Rolle des medizinischen Sachverstandes und seine Auswirkungen auf das Verfahren zu erkennen. Dem Kläger wurde eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes nach einer Außenbandteilruptur und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hiergegen legte er Widerspruch ein und forderte eine gründliche Untersuchung auf medizinischer Grundlage durch Einholung ärztlicher Gutachten.
Anerkennung der Unfallfolgen und Widersprüche
Der medizinische Gutachter hat festgestellt, dass die Verletzung eher auf eine geringe Zerrung oder Teilschädigung des Außenbandapparates hinwies und eine vollständige Ruptur der Bänder unwahrscheinlich war. Dagegen stellte der Kläger die Bedeutung der manuellen Prüfung der Bandinstabilität heraus und betonte, dass bildgebende Aufnahmen hierbei nicht den gleichen Stellenwert haben. Er kritisierte auch, dass der Gutachter nur die von ihm festgestellten Unfallfolgen berücksichtigte und eine als Unfallfolge anerkannte Instabilität vernachlässigte.
Die Kontroverse um die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Ein weiterer Konfliktpunkt war die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Der Gutachter behauptete, dass die durch die Beklagteanerkannte Instabilität nicht so stark ausgeprägt war, dass sie klinisch in Erscheinung treten würde. Er erklärte weiter, dass die funktionellen Einschränkungen des Klägers nicht zu einer MdE von mindestens 10% führen würden. Eine solche MdE könnte nur bei einem Sprunggelenksbruch und einer daraus resultierenden Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes festgestellt werden.
Schlüsselerkenntnisse und Auswirkungen des Urteils
Das Gericht[…]


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