OVG Lüneburg
Az: 11 LB 226/11
Urteil vom 26.01.2012
Der 1924 geborene, in einem Heim lebende Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten in Höhe von 65 € für seine Beförderung in einem Polizeifahrzeug innerhalb von Hannover.
Am 7. Oktober 2009 gegen 14.15 Uhr wurde der laut Einsatzprotokoll „demenzkranke“ Kläger „auf dem Gehweg der “ 10 gegenüber der Einmündung ……in Hannover aufgegriffen und mit einem – mit zwei Beamten besetzten – Polizeikraftfahrzeug zu seinem nahegelegenen „Wohnstift“ in der ……….zurückgebracht.
Nach zwei vorhergehenden, aus formellen Gründen fehlgeschlagenen Versuchen vom 14. Dezember 2009 und 22. Februar 2010 sowie nach vorhergehender Anhörung setzte die Beklagte für den o. a. Einsatz mit dem hier streitigen, auch an den Sohn des Klägers, der u. a. für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie die Vermögenssorge vom Kläger rechtsgeschäftlich bevollmächtigt ist, gerichteten, Bescheid vom 12. März 2010 Kosten in Höhe von insgesamt 65 € fest.
Hiergegen hat der Kläger am 13. April 2010 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er sei geschäftsunfähig und könne deshalb weder Störer noch Kostenschuldner oder Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren sein. Da er das Heim unerkannt verlassen und sich noch in dessen unmittelbarer Nähe befunden habe, wäre es günstiger gewesen, seinen Sohn, einen Heimmitarbeiter oder ein Taxi zur Rückbeförderung zu rufen. Schließlich sei die Kostenerhebung unbillig und ermessensfehlerhaft. Die Öffentlichkeit könne kein Interesse daran haben, dass die Polizei für eine nur wenige Minuten dauernde Hilfeleistung für einen orientierungslosen älteren Menschen „Gebühren“ verlange; dem stehe auch der „verfassungsrechtliche Schutzauftrag der Polizei entgegen“. Da er sich bereits mehrfach unbemerkt aus seinem Heim entfernt habe, sei das Heim Zweckveranlasser.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2010 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Eilkompetenz und ergänzend darauf verwiesen, dass der Kläger angesichts seiner Orientierungslosigkeit im öffentlichen Verkehrsraum gefährdet gewesen sei. Zur Abwendung dieser Gefahr sei seine Rückbeförderung die effektivste und ihn mangels Wartezeit tatsächlich am[…]