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Weigern sich die Mitarbeiter bzw. der Inhaber eines Fitnessstudios die Mitgliedsbeiträge in bar entgegenzunehmen, so kann das Fitnessstudiomitglied den bestehenden Vertrag fristlos kündigen, wenn die Bargeldzahlung nicht vertraglich ausgeschlossen war (AG München, Urteil vom 04.06.2009, Az.: 271 C 1391/09).[…]