Innovative Energie trifft auf rechtliche Hürden: Eigentümlicher Einbau einer Elektroauto-Ladestation führt zu Konflikten im WEG-Recht
Die rechtliche Problematik in diesem Fall liegt in der eigenmächtigen Installation einer Ladestation für Elektroautos in einer Tiefgarage. Der Beklagte, der die Ladestation eingebaut hat, befindet sich in einem Rechtsstreit mit der Klägerin, die diese bauliche Veränderung nicht akzeptieren will. Der Kern der Auseinandersetzung liegt darin, ob der eigenständige Einbau der Ladestation eine unzulässige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt und ob dadurch nachteilige Auswirkungen entstehen.
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Kontroverse um die Auslegung des WEG-Rechts
Ein zentraler Punkt der Kontroverse ist die Auslegung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), insbesondere die Bestimmungen zu baulichen Veränderungen. Nach § 22 Abs. 1, 14 WEGstellt jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht und eine dauerhafte Veränderung bewirkt, eine bauliche Veränderung dar. Die Klägerin argumentiert, dass die Installation der Ladestation genau dies bewirkt, insbesondere durch die Verbindung des Stromkabels der Ladestation mit dem Sicherungskasten und dem Hausanschluss der Gemeinschaft.
Bedenken hinsichtlich der technischen Umsetzung und Sicherheit
Die Klägerin äußert zudem Bedenken hinsichtlich der technischen Umsetzung der Installation. Sie kritisiert insbesondere die Durchbohrung von tragenden Wänden und die fehlende Abschottung der verlegten Leitungen unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten. Sie argumentiert, dass trotz der professionellen Durchführung der Arbeiten durch eine Fachfirma, die Ladestation einen Nachteil darstellt, da sie den bestehenden Zustand der Tiefgarage nachhaltig verändert.
Argumentation des Beklagten und rechtliche Entscheidungen
Der Beklagte hingegen argumentiert, dass die Ladestation keine nachteilige Veränderung darstellt. Er weist darauf hin, dass alle Arbeiten von einem technisch versierten Fachunternehmen durchgeführt wurden und sämtliche Maßnahmen den geltenden technischen Regeln entsprachen. Er gibt zudem zu bedenken, dass durch den Rückbau der Ladestation sein Sondereigentumsrecht eingeschränkt würde, da die Nutzung mit Elektrofahrzeugen verhindert werde. Trotz dieser Argumente hat das Gericht entschieden, dass der eigenmächtige Einbau der Lades[…]