BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 116/05
Urteil vom 13.09.2006
Vorinstanzen:
LG Bonn, Az.: 1 O 6/03, Urteil vom 25.06.2003
OLG Köln, Az.: 22 U 146/03, Urteil vom 23.12.2003
Leitsätze:
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).
2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.
In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte ist ein Bruder der Schwiegertochter der Versicherungsnehmerin und bewohnt in deren Haus Räume im Dachgeschoss.
Dort verursachte er durch Hantieren mit einem Stabfeuerzeug am 31. Dezember 2001 einen Brandschaden, den die Klägerin der Versicherungsnehmerin ersetzte. In der vom Beklagten genommenen Haftpflichtversicherung sind Ansprüche wegen derartiger Schäden eingeschlossen.
Die Klägerin nimmt beim Beklagten Rückgriff in Höhe von 49.729,97 €. Sie meint, der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2000 (BGHZ 145, 393) angenommene Regressverzicht zugunsten des Mieters bei leicht fahrlässiger Schade[…]