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Fristlose Arbeitnehmerkündigung bei heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs

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Heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs: Fristloser Rausschmiss unverhältnismäßig
Im vorliegenden Rechtsstreit (Az.: 6 Sa 123/20) vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte ein Arbeitnehmer eine heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs her, die zu einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber führte. Der Kläger hatte sich des Verstoßes gegen das Prinzip des unbeobachteten gesprochenen Wortes schuldig gemacht und dabei den Tatbestand der heimlichen Aufnahme nach § 201 StGB erfüllt. Dieser schwerwiegende Vertrauensbruch rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 123/20 >>>

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Die Interessenabwägung entscheidet
Dennoch wurde seitens des Gerichts entschieden, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar ist. Trotz strafbarer Handlung und zerstörtem Vertrauen gab es mildernde Umstände: der Kläger hatte ein langjähriges störungsfreies Arbeitsverhältnis vorzuweisen und war mit 57 Jahren und Schwerbehinderung auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt. Eine erneute Pflichtverletzung wurde aufgrund der Einmaligkeit des Vorfalls und der Aufklärung der Strafbarkeit als unwahrscheinlich eingestuft.
Härtere Konsequenzen als notwendig?
Die fristlose Kündigung wurde hierbei als unverhältnismäßig bewertet. Stattdessen wurde das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass dem Kläger, unter Berücksichtigung seiner persönlichen und beruflichen Situation, zumindest die Einhaltung der Kündigungsfrist und somit der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zuzumuten sei.
Frage der Zumutbarkeit
Den Argumenten des Arbeitgebers, eine ordentliche Kündigungsfrist von 12 Monaten sei wirtschaftlich nicht tragbar und es sei unzumutbar, die Kosten für den Kläger während dieser Frist weiter zu tragen, wurde durch das Gericht widersprochen. Es hätte durch eine Prozessbeschäftigung die Möglichkeit gegeben, das Risiko einer Entgeltzahlungsverpflichtung ohne Gegenleistung zu minimieren.
Schlussendlich ein milderes Urteil
Im Ergebnis wurde daher das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung beendet. Stattdessen erachtete das Gericht hier den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung als angemessene Reaktion auf die Pflichtverletzung. Wieder einmal zeigt sich, dass auch bei schweren Vertrauensbrüchen eine genaue Einzelfallprüfung und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile erfolgen muss.


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