Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 14/20 – Beschluss vom 21.07.2020
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 28. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 30. September 2019 – 7 VI 120/17 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Am … 2016 verstarb Herr A. F. (im Folgenden: Erblasser). Dieser war verwitwet, seine Ehefrau war im Jahre 2000 vorverstorben, einziger Abkömmling ist der Beteiligte zu 1), die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind dessen Kinder. Er hatte am … 1996 mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen (UR Nr. …/… des Notars W. B., Bl. 5 ff. in 5 IV 323/00), der nach dem Tod der Ehefrau am … 2000 eröffnet und mit Verfügung vom … 2001 (Bl. 18 in 5 IV 323/00) u.a. dem Beteiligten zu 1) bekannt gegeben worden war. Darin hatte der Erstversterbende den Überlebenden der beiden Eheleute zu seinem alleinigen unbeschränkten Erben eingesetzt; weitere Verfügungen wurden ausdrücklich nicht getroffen. Nach dem Tode des Erblassers wurde dem Beteiligten zu 1) mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 18. August 2016 (Bl. 25 in 5 IV 323/00) mitgeteilt, dass der notarielle Erbvertrag keine Verfügungen des Zuletztverstorbenen enthalte und deshalb nicht mehr zu eröffnen sei. Am … 2017 wurde der Erbvertrag nochmals eröffnet, worüber der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 14. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurde. Eine weitere Verfügung von Todes wegen hinterließ der Erblasser nicht.
Nachdem der Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 21. März 2017 (Bl. 2 d.A.) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines für den Beteiligten zu 1) gestellt hatte, worüber dieser mit Schreiben vom 5. April 2017 informiert worden war und woraufhin er durch seine Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in die Nachlassakte nehmen ließ, erklärte der Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde vom 4. August 2017 (UR Nr. …/… D des Notars D. B.) die Ausschlagung der Erbschaft nach seinem Vater. Zur Begründung gab er an, von dem am 14. Juli 2017 eröffneten Erbvertrag erst durch ein Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juli 2017 Kenntnis erlangt zu haben. Zudem erklärte er vorsorglich und hilfsweise die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, weil ihm die Kenntnis vom Lauf dieser Frist gefehlt habe, er vom Nachlassgericht nicht über die rechtlichen Wirkungen des Fristlaufes belehrt worden sei und er erst durch die Eröffnung des Erbvertrages am … 201[…]