Regelung der Vorfahrt: Eine Auseinandersetzung zwischen Fahrzeuglenkern und Fahrrad schiebenden Fußgängern
Im vorliegenden Fall wurde das komplexe Zusammenspiel zwischen Fußgängern, die Fahrräder schieben, und anderen Fahrzeugen auf der Straße in Frage gestellt. Der zugrundeliegende Fall betrifft eine Klägerin, die Körperverletzungen erlitt und aufgrund eines Unfalls Ansprüche auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden geltend machte. Das Hauptproblem liegt in der rechtlichen Klassifizierung von Fußgängern, die Fahrräder schieben, und in der Frage, wer in einem solchen Unfallszenario die Verantwortung trägt.
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Schmerzensgeld und Verantwortung
Im Streitfall wurde ein umfangreicher Anspruch auf Schmerzensgeld gestellt. Hierbei spielte die spezielle Auswirkung des Unfallereignisses auf die Lebenssituation der Betroffenen eine entscheidende Rolle. Die Klägerin argumentierte, dass sowohl die bereits eingetretenen und objektiv erkennbaren Schadensfolgen als auch diejenigen, deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden konnte, abgedeckt werden sollten. Jedoch, das Gericht urteilte, dass nur der Schmerzensgeldbetrag zuzusprechen ist, der unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils angemessen erscheint.
Haushaltsführungsschaden und Substantiierung
Der zweite Teil der Forderung bezog sich auf den Haushaltsführungsschaden. Hier fehlte jedoch eine ausführliche Darstellung der konkreten Lebenssituation der Klägerin vor und nach dem Unfall sowie eine substantiierte Darstellung, welche Beeinträchtigungen sie an der Ausführung bestimmter Haushaltstätigkeiten hinderten. Laut Gericht hätte die Klägerin detailliert vortragen müssen, welche Tätigkeiten sie vor dem Unfall verrichtet hat und welche sie infolge des Unfalls nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben kann.
Sachverständigengutachten und Berechnung
Im Kontext des Haushaltsführungsschadens wurde auch ein Sachverständigengutachten herangezogen. Dieses beurteilte eine Minderung, die die Klägerin nach Abschluss der Unterstützung durch eine Haushaltshilfe geltend machte. Selbst bei Berücksichtigung dieser Minderung konnte das Gericht keinen über den bereits festgestellten Haushaltsführungsschaden hinausgehenden Schaden erkennen.
Wahrscheinlichkeit von Schadenseintritt und Feststellungsinteresse
Das Gericht führte auch aus, dass bei der Ermittlung des Feststell[…]