Versicherungsansprüche im Fokus: Komplexe Aspekte im Montageversicherungsschutz
Im Montageversicherungsfall (Az.: I-20 U 66/21), den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 24. August 2021 entschied, standen der Umfang des Versicherungsschutzes und die Erstattungspflicht des Versicherers im Vordergrund. Eine Versicherungsnehmerin erhob Ansprüche gegen ihren Versicherer, in Zusammenhang mit Montagearbeiten an einer Brücke. Streitpunkt war, ob der Versicherer Kosten erstatten müsse, die einer Tochtergesellschaft der Klägerin entstanden sein sollen. Ein von der Tochtergesellschaft gelieferter und eingesetzter Bolzen musste zerstörend aus einem Lager herausgefräst werden, nachdem eine ordnungsgemäße Verbindung des Bolzenkörpers mit dem Lager nicht erreicht werden konnte.
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Kontroverse rund um den Versicherungsschutz
Die Kernfrage des Falles war, ob Schäden, die durchfehlerhafte Montage und die folgende Demontage des Bolzens entstanden sind, vom Versicherungsschutz der Montageversicherung umfasst sind. Der Senat war einstimmig der Meinung, dass dies nicht der Fall ist. Darüber hinausgehende Schäden, die sich beim Auftraggeber der Versicherten in anderen eigenständigen Leistungselementen niederschlagen, etwa an bauseits gestellten Teilen des Montageobjekts, hatte die Klägerin nicht konkret behauptet.
Rolle der Montageversicherung und Klauselinterpretation
Gemäß der Klausel in A. § 2 Nr. 4 Buchst. a) AMoB 2008 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. Ein sogenannter Erfüllungsschaden – die isoliert mangelhafte Ausführung einer vertraglich geschuldeten Montageleistung – ist hiernach nicht versichert. Daher muss der Versicherte etwaige Gewährleistungsansprüche grundsätzlich auf eigene Kosten bewältigen.
Abgrenzung zwischen Mangel und Sachschaden
Eine besondere Rolle in der Entscheidung des Gerichts spielte die Abgrenzung zwischen Mangel und Sachschaden. Ein Mangel liegt vor, wenn eine Leistung oder Teilleistung nicht die Eigenschaften aufweist, die sie nach dem Inhalt des Vertrages aufweisen soll. Ein Sachschaden hingegen liegt vor, wenn von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung auf eine bestehende Leistung oder Teilleistung erfolgt. Diese Einwirkung kann auch von einer anderen, mangelhaften Leistung ausgehen, die über ihre eigene Fehlerhaftigkeit hinausgehend Urs[…]