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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbscheinerteilung – Unauffindbarkeit der Testamentsurkunde

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 357/13 – Beschluss vom 12.03.2014

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Erblasser verstarb am …2012 kinderlos. Seine am …1995 vorverstorbene Ehefrau hinterließ eine Tochter. Diese wiederum hat zwei Kinder: die Antragstellerin sowie einen Sohn.

Das zu 2) beteiligte Land kommt als gesetzlicher Erbe in Betracht, da lebende Verwandte des Erblassers nicht bekannt sind.

Mit Antrag vom 24.07.2013 (Bl. 1 d. A.) hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 15.07.2013 (Bl. 2 ff. d. A., auf den Bezug genommen wird) beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist. Sie hat ihr Erbrecht auf ein Testament des Erblassers gestützt, das nicht auffindbar, vermutlich versehentlich ohne Willen des Erblassers vernichtet worden sei und in dem sie als Alleinerbin eingesetzt sei.

Symbolfoto: Von Burdun Iliya /Shutterstock.com

Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie die einzige Vertrauensperson des Erblassers gewesen sei und über Jahre dessen finanzielle Angelegenheiten geregelt habe. Ihre Mutter, die Stieftochter des Erblassers, habe zu diesem hingegen kein besonderes Verhältnis gehabt. Es sei Wille des Erblassers gewesen, dass sein Vermögen nach dessen Tod auf die Antragstellerin übergehe. Er habe dies zu Lebzeiten dadurch dokumentiert, dass er seit mindestens dem Jahre 2001 sein Geldvermögen in Sparkassenbriefen in der Regel mit Verfügungen zu Gunsten der Antragstellerin angelegt habe.

Unter Benennung mehrerer Zeugen – ihres Ehemanns, Mitarbeitern und Mitbewohnern des vom Erblasser bewohnten Pflegeheims sowie Mitarbeitern einer Sparkasse – hat die Antragstellerin vorgetragen, dass der Erblasser sich diesen gegenüber dahingehend geäußert habe, dass die Antragstellerin nach dessen Tod sein Vermögen erhalten solle, dass dieser ein Testament bzw. ein Testament zu ihren Gunsten errichtet habe.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass daraus der Schluss zu ziehen sei, dass der Erblasser ein Testament errichtet habe, indem er sie als Alleinerbin eingesetzt habe. Es […]


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