Geschäftsunfähigkeit und Zahlungsverzug: Kündigung des Mietverhältnisses bestätigt
In einem Urteil vom 14. Oktober 2020 (Az.: 50 C 69/19) hat das Amtsgericht Paderborn die Kündigung eines geschäftsunfähigen Mieters wegen Zahlungsverzugs bestätigt. Grundlegend geht es in diesem Fall um die rechtliche Frage, ob ein Mietverhältnis aufgrund eines Zahlungsverzugs trotz Geschäftsunfähigkeit des Mieters gekündigt werden kann.
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Stellungnahme der Mieterin und gerichtliche Entscheidung
Die Mieterin argumentierte, dass sie aufgrund ihrer diagnostizierten Krankheiten bereits seit Februar 2018 geschäftsunfähig und daher nicht verantwortlich für den Zahlungsverzug sei. Das Gericht lehnte diese Argumentation jedoch ab. Es stellte klar, dass selbst wenn eine Geschäftsunfähigkeit vorläge, diese den Verzug nur bis zur Bestellung einer Betreuerin gehemmt hätte, jedoch nicht dauerhaft aufgehoben hätte.
Wichtige Rolle der Betreuerin und Rechtsfolgen
Auch das Argument, dass die Mieterin die fälligen Mieten innerhalb der Schonfrist von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit des Urteils geleistet hatte oder eine öffentliche Stelle sich zur Leistung bereit erklärt hätte, konnte die Kündigung nicht unwirksam machen. Im Fall der rechtsgeschäftlichen Betreuung der Mieterin wurde betont, dass es in den Aufgabenbereich der Betreuerin fällt, für Ersatzwohnraum zu sorgen.
Abschließende Aspekte und Festsetzung des Streitwerts
Schließlich bezifferte das Gericht den Streitwert gemäß § 3 ZPO. Im Kern dieses Falles wurde also deutlich, dass auch bei Geschäftsunfähigkeit des Mieters das Mietverhältnis aufgrund eines Zahlungsverzugs gekündigt werden kann. Die primäre Leistungspflicht des Mieters wird durch die Geschäftsunfähigkeit nicht aufgehoben und die Aufgabe der Bereitstellung von Ersatzwohnraum fällt in den Zuständigkeitsbereich der Betreuerin. Diese Aspekte haben maßgeblich zur Entscheidung des Gerichts beigetragen.
Das vorliegende Urteil
AG Paderborn – Az.: 50 C 69/19 – Urteil vom 14.10.2020
Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung G, Wohnung Nr. 5, OG links zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 710,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf[…]