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Täteridentifizierung – Beweiserhebung im Zwischenverfahren

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Es geht um ein komplexes Thema im Strafrecht: die Täteridentifizierung und Beweiserhebung im Zwischenverfahren. Das vorliegende Urteil des KG Berlin (Az.: 4 Ws 61/20 – 161 AR 134/20) vom 19. Oktober 2020 beleuchtet die strafrechtliche Auseinandersetzung mit diesen Themen anhand eines Raubdelikts, bei dem es um Geld und Zigaretten ging.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ws 61/20 – 161 AR 134/20 >>>

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Der Tatvorwurf
Der Angeklagte wird beschuldigt, einer Geschädigten ein Messer vorgehalten und sie gezwungen zu haben, die Ladenkasse zu öffnen. Er und ein unbekannter Mittäter hätten unter Androhung von Gewalt Geld und Zigaretten entwendet. Ein weiterer Täter soll währenddessen weitere Zigarillos und Bargeld aus dem Lager genommen haben.
Die Beweislage und Täteridentifizierung
Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, wie man die Identität des Täters feststellen kann. Eine Möglichkeit ist durch das Opfer selbst, eine andere durch die Einholung eines Gesichtserkennungsgutachtens. Hierbei wird die Person auf einer Videoaufzeichnung mit dem Verdächtigen verglichen. Im aktuellen Fall wurde allerdings lediglich ein Gesichtserkennungsgutachten eingeholt, dessen Qualität jedoch nicht ausreichend war, um den Täter eindeutig zu identifizieren.
Die Rolle des Zeugen
Ein weiterer Punkt in der Täteridentifizierung ist die Rolle von Zeugen. Im Fall ging es speziell um den Zeugen KHK K, dessen Identifizierung des Angeklagten als grundsätzlich geeignet angesehen wurde. Die Entscheidung über die Belastbarkeit dieser Identifizierung sollte jedoch erst in der Hauptverhandlung getroffen werden, nicht im Zwischenverfahren. Es bestand keine Annahme, dass der Zeuge KHK K den Angeklagten nur so flüchtig kennt, dass seine Identifizierung keinesfalls ausreichend ist.
Der rechtliche Kontext
Es ist relevant, dass die Eröffnungsentscheidung dazu dienen soll, aussichtslos erscheinende Fälle von der Hauptverhandlung auszunehmen. Bei einer ungefähr gleichen Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Freispruch sollte dennoch ein hinreichender Tatverdacht angenommen werden, wenn eine bessere Aufklärung der Sachlage durch die Hauptverhandlung erwartet wird.

Schließlich sollte hervorgehoben werden, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muss, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und bisher damit bef[…]


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