AG Miesbach – Az.: 41 OWi 53 Js 9471/14 – Urteil vom 20.05.2014
1. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr führt.
2. Er wird daher zu einer Geldbuße von 1.000,– € verurteilt.
3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 24 a Abs. 1, 25 StVG, 46 OwiG, 465 StPO
Gründe
I.
Der Betroffene ist technischer Angestellter.
II.
Symbolfoto: Von Monika Wisniewska /Shutterstock.comNach Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 06.02.2014 auf die Rechtsfolgen steht folgender Sachverhalt fest:
Der Betroffene führte am 11.10.13 um 01:09 Uhr in W auf der Kreisstraße x, den PKW VW, amtliches Kennzeichen: … mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,74 o/oo geführt hat.
III.
Der Betroffene hat damit den Tatbestand der §§ 24 a Abs. 1, 25 StVG, 241 Bkat, 4 Abs. 3 BKatV erfüllt.
IV.
Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Verkehrszentralregisterauszug vom 12.12.13 für den Betroffenen eine Eintragung enthält.
Datum der Entscheidung: xx
Datum der Rechtskraft: xx
Datum und Uhrzeit der Tat: xx
Tatort: O
Überholen, obwohl es durch Überholverbotszeichen (276/277) verboten war.
Geldbuße: 85,– €
Rechtsgrundlage: §§ 5 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG
Der Betroffene war vollumfänglich geständig und hat den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Gem. §§ 24a Abs.1, 25 Abs.1 S.2 StVG, 4 Abs.3 BKatV ist neben der verwirkten Geldbuße in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen.
Die Regelahndungen sind Zumessungsrichtlinien, an die das Gericht grundsätzlich gebunden ist. Nach § 1 Abs. 2 BKatV liegt den Regelahndungen eine erstmalige und fahrlässige Begehung bei gewöhnlichen Tatumständen zugrunde. Der Einzelfall ist in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob eine Abweichung von der Regelahndung geboten ist. Im Ablauf des Verkehrsverstoßes liegen im vorliegenden Fall ausnahmsweise besondere Umstände, die eine Abweichung vom[…]