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Bußgeldverfahren – Umfang der Akteneinsicht – Rohmessdaten

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AG Wiesbaden – Az.: 90 OWi 24/21 – Beschluss vom 18.10.2021

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Wiesbaden durch den Richter pp. am 18.10.2021 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
Der Antrag des Betroffenen gemäß § 62 OWiG ist zulässig, aber unbegründet.

In vorgenanntem Bußgeldverfahren hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.08.2021 für den Betroffenen legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Hierauf hat die Verwaltungsbehörde ihm am 17.08.2021 Akteneinsicht gewährt und dem Verteidiger mit der Akte unter anderem die folgenden Unterlagen zur Verfügung gestellt:

Das Messfoto
Das Messprotokoll
Den Eichschein
Den Schulungsnachweis des Messbeamten
Die Falldatei/digitale Rohmessdaten zur Messung des Betroffenen
Onlinezugang zum Downloadportal für die Bedienungsanleitung des
Messgeräts
Den Beschilderungsplan
Dienstliche Stellungnahmen

Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 hat der Verteidiger die Entscheidung durch das Gericht hinsichtlich des nicht gewährten Zugangs zur kompletten Messreihe beantragt.

Das Regierungspräsidium Kassel hat unter dem 10.09.2021 dem Antrag nicht abgeholfen und das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben.

Der Antrag ist gemäߧ 62 OWIG i.V.m. der Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom Beschluss vom 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18 zulässig, aber unbegründet.

Dem Verteidiger sind bereits alle relevanten Unterlagen zu dem Messgerät, welche der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen, zur Verfügung gestellt worden. Insbesondere ist dem Verteidiger die Falldatei nebst Token zur Verfügung gestellt worden, aus welcher das Messbild reproduzierbar ist, als auch die Bedienungsanleitung zum Messgerät.

Auch unter Beachtung der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020, BvR 1616/18 steht dem Betroffenen über die gewährte Einsicht hinaus ein Recht auf Zugang zu weiteren, außerhalb der Akte befindlichen Informationen, insbesondere der vollständigen Rohmessdaten der Messreihe nicht zu (vgl. BayObLG, Beschluss v. 04.01.2021, 202 ObOWi 1532/20, zitiert nach juris). Einen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe hat der Betroffene nicht.

Zum einen bringt die gesamte Messreihe selbst dann keine verwertbare Aussage, wenn eine Einzelmessung […]


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