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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten

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Streit um Reparaturkosten endet mit Zahlungsaufforderung
Ein Interesse weckender Fall hat das Amtsgericht Niebüll (Az.: 10a C 188/20) beschäftigt, in dem es um die spannende Frage ging, wer die Kosten für zusätzliche Reparaturarbeiten nach einem Verkehrsunfall zu tragen hat. Genauer gesagt, konzentrierte sich die Diskussion auf sogenannte Verbringungskosten, die entstehen, wenn ein beschädigtes Fahrzeug in eine markengebundene Fachwerkstatt transportiert werden muss, die nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Während das Autohaus, das die Reparatur durchgeführt hat, die Kosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einforderte, lehnte diese die vollständige Übernahme ab. Ein klassischer Fall, der die subtilen Facetten des Rechts und die damit verbundenen möglichen Missverständnisse aufzeigt.

Direkt zum Urteil Az: 10a C 188/20 springen.

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Uneinigkeit über die Höhe der Kosten
In dem Rechtsstreit ging es im Wesentlichen um die Erstattung der Kosten, die durch die Reparatur und speziell durch die Lackierung entstanden sind. Die Haftpflichtversicherung hatte bereits einen Teil der Kosten erstattet, war jedoch nicht bereit, die vollständigen Kosten in Höhe von 140,42 € zu übernehmen. Die Klägerin, das Autohaus, bestand jedoch auf der vollen Erstattung. Sie argumentierte, dass die Verbringungskosten normalerweise bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, da die meisten solcher Werkstätten nicht über eine eigene Lackiererei verfügen.
Verantwortung der Haftpflichtversicherung
Das Gericht gab der Klägerin in der Hauptsache Recht und verurteilte die Beklagte, die Haftpflichtversicherung, zur Zahlung weiterer 45,22 €. Es folgte der Argumentation, dass ein Autohaus kein finanzielles Risiko tragen sollte, wenn es zu lange, zu teuer oder unwirtschaftlich repariert. Solche Risiken sollten vielmehr vom Schädiger und damit von der Haftpflichtversicherung getragen werden. Es wäre schließlich widersinnig, wenn der Geschädigte mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, die außerhalb seines Einflussbereichs entstehen und in einer fremden Einflusssphäre stattfinden müssen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und die Entscheidung über den Streitwert
Neben den Hauptkosten wurde die Beklagte auch dazu verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Der Streitwert wurde auf den Betrag der zusätzlichen Reparaturkosten, also[…]


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