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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hobbymäßige Tierhaltung als ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden

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Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens: Ein juristischer Stolperstein
In einem komplexen juristischen Fall stellte sich das Problem, wie genau der Haushaltsführungsschaden eines Klägers zu bewerten ist, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung von Haustieren und typischen Haushaltsarbeiten. Die Klägerin argumentierte, dass die Schadensberechnung auf verschiedenen Schätzgrundlagen basieren sollte, darunter medizinische Einschränkungen und die Notwendigkeit, eine Reihe von Haushaltstätigkeiten zu erledigen. Der Angeklagte widersprach jedoch einigen dieser Schätzungen, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Haustiere und der Vorbereitung der Mahlzeiten. Diese Auseinandersetzung warf grundlegende Fragen zu den Methoden der Schadensbewertung und den rechtlichen Grundlagen der Schätzung von Haushaltsführungsschäden auf.

Direkt zum Urteil Az.: 3 O 224/16 springen.

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Ein Sachverständiger im Fokus
Im Zentrum der Auseinandersetzung stand ein gerichtlicher Sachverständiger, dessen Fachkenntnisse aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt für Personenschäden und öffentlich bestellter Sachverständiger für Haushaltsführungsschäden hoch eingeschätzt wurden. Er bezog seine Fachkenntnisse aus seiner langjährigen Praxiserfahrung, einschließlich der Kenntnis der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung. Trotz Kritik wurde seine Bewertung der Klägerin nicht in Frage gestellt, und er lehnte es ab, die Versorgung der Haustiere als Teil des Schadens zu berücksichtigen.
Die Kontroverse um die Schadensbewertung
Ein zentraler Punkt der Diskussion war, wie der Haushaltsführungsschaden konkret berechnet werden sollte. Die Ansicht des Sachverständigen war, dass es bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens nicht um eine fiktive Vergütung des Geschädigten gehen sollte, sondern um den tatsächlichen Vermögenswert der schadenbedingten Ausfallstunden. Der Beklagte stellte jedoch die Bewertung des Sachverständigen in Frage und argumentierte, dass der wirtschaftliche Schaden des Geschädigten bei einem Ausfallschaden im Rahmen der Haushaltsführung nicht gleichzusetzen sei mit dem Tarifgehalt einer Vollzeitkraft.
Die Entscheidung des Gerichts und ihre Folgen
Trotz der Einwände des Beklagten folgte das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens. Dieser Fall unterstreicht die Komplexität der Schadensberechnung […]


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