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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragungshindernis bei Grundstücksteilung – Forstrechte

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Teilen von Grundstücken und Waldrechte: Eine komplizierte juristische Herausforderung
Eine Eigentumsangelegenheit, die in die Rechtsgebiete von Grundstücksrecht und Forstrecht eintaucht, bildet den Kern dieser Angelegenheit. Hier sehen wir einen Fall, in dem ein Grundstückseigentümer auf Herausforderungen stößt, wenn er sein Grundstück teilt und dabei die im Grundbuch eingetragenen Waldrechte berücksichtigt. Die Situation wird noch komplexer, da eine drittberechtigte Bank in den Vorgang involviert ist. Die zentrale Frage lautet: Wer ist nach der Teilung des herrschenden Grundstücks berechtigt, die vier im Grundbuch eingetragenen Waldrechte auszuüben?

Direkt zum Urteil Az: 34 Wx 106/21 springen.

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Widersprüche in den Grundstücksrechten und der Rolle der Bank
Zunächst stellte sich heraus, dass der Grundstückseigentümer trotz der Beantragung einer eigenen fortlaufenden Nummer für die geteilten Flurstücke im Grundbuch, später seine Anträge zurückzog. Die involvierte drittberechtigte Bank hatte ihre Zustimmung erteilt, allerdings wurde diese Zustimmung mit bestimmten Bedingungen verknüpft. Dies unterstreicht die Komplexität der Angelegenheit und wirft Fragen zur Gültigkeit und Verwaltung von Grundstücksrechten auf.
Herausforderungen mit den Forstrechten
Das Grundbuchamt stellte eine entscheidende Frage: Wer würde nach der Teilung des Grundstücks die eingetragenen Waldrechte ausüben? Es wurde deutlich, dass das Grundbuch unrichtig werden würde, wenn Waldrechte zugunsten beider Teilgrundstücke eingetragen blieben. Das stellt eine wichtige Herausforderung dar und verdeutlicht die juristischen Schwierigkeiten bei der Teilung von Grundstücken, die mit solchen Rechten belastet sind.
Reaktion auf die Zwischenverfügung des Grundbuchamts
Der Grundstückseigentümer wehrte sich gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts mit einer Beschwerde. Dies führte zu einer Diskussion über die Erweiterung bestehender Waldrechte für andere herrschende Grundstücke. Eine solche Erweiterung wäre aufgrund des Verbots der Neubestellung und Erweiterung im Art. 2 FoRG nicht möglich, was zu weiteren juristischen Hürden führte.Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 106/21 – Beschluss vom 31.05.2021

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 8. Februar 2021 aufgehoben.
Gründe
I.

Der Beteiligte i[…]


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