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Trunkenheitsfahrt –  Absehen von Verhängung Regelfahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust

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OLG Koblenz – Az.: 2 SsBs 14/14 – Beschluss vom 23.04.2014

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 26. November 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Polizeipräsidium R. hat mit Bußgeldbescheid vom 9. Juli 2013 gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft ein Bußgeld von 500,- Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet (Bl. 15 d.A.). Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch hat der Betroffene in der Folge auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er will in erster Linie vom Fahrverbot verschont werden.

Symbolfoto: Von Paul Biryukov /Shutterstock.com

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht Trier – in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft – gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehungsweise der im Bußgeldbescheid bezeichneten Ordnungswidrigkeit die Geldbuße auf 800,- Euro erhöht. Nach den – infolge der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsenen – Feststellungen zur Tat befuhr der Betroffene am 30. Mai 2013 (Fronleichnam) mit seinem Pkw die H.-Sraße in T. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l. Von der Anordnung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen; ein solches werde, so die Auffassung des Amtsgerichts, die sofortige Kündigung des Betroffenen als Berufskraftfahrer bei der Firma W. nach sich ziehen. Zur Begründung bezieht sich das Amtsgericht auf eine Bescheinigung der Firma W. aus I., der es aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sein soll, dem Betroffenen innerhalb einer Frist von vier Monaten (§ 25 Abs. 2a StVG) vier Wochen Urlaub zu bewilligen. Das mit Gründen versehene Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Trier am 17. Dezember 2013 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 4. Dezember 2013 eingelegte und am 23. Dezember 2013 näher begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbesch[…]


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