Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Untreue bei stiller Liquidation von Betrieben

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesgerichtshof
Az.: 5 StR 78/01
Beschluss vom 13.06.2001
Vorinstanz: LG Berlin

Der 5. Strafsenat des BGH hat am 13. 6. 2001 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG Berlin vom 30. 5. 2000 nach § 349 IV StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 II StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
Gründe: Das LG hat den Angeklagten wegen Untreue in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zum Strafausspruch Erfolg.
A. Nach den Feststellungen des LG betrieb der Angeklagte von 1992 bis 1998 die „stille Liquidation“ mehrerer ehemaliger DDR-Betriebe, die am 1. 7. 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren und deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) war. Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den jeweiligen Abwicklungsgesellschaften war in Formularverträgen geregelt, die von der Treuhand einheitlich für alle Liquidatoren von „Treuhandgesellschaften i. L.“ entwickelt worden waren. Als Vergütung war jeweils ein Pauschalhonorar vorgesehen, das dem zweifachen Regelsatz gem. § 2 und § 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters … vom 25. 5. 1960 (VergütVO) entsprechen und auf der Basis der Teilungsmasse, die sich nach Abschluß des Liquidationsverfahrens ergab, errechnet werden sollte. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, gleichviel aus welchen Gründen, sollte dem Liquidator ein Honorar nur für die bis zu seiner Kündigung erbrachten Leistungen zustehen. Zudem enthielten die Verträge die folgende „Öffnungsklausel“: „Die Vergütung kann durch Ansatz eines Multiplikators erhöht werden. Die Höhe des Multiplikators wird im Einzelfall abhängig von der Höhe der Teilungsmasse sowie vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des Abwicklungsverfahrens einvernehmlich mit der Treuhand bestimmt[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/untreue.htm

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv