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Notarielle Beurkundung Grundstückskaufvertrags – Belehrungs- und Warnpflichten des Notars

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LG Schwerin, Az.: 4 T 6/16, Beschluss vom 10.10.2016

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2016 gegen die Kostenrechnung vom 02.02.2016 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer beauftragte die Notarin mit der Erstellung eines Kaufvertrages über ein Grundstück in D. zur Größe von 1.501 qm zum Kaufreis von 3.000,00 €. Die Notarin erstellte einen Entwurf, den sie dem Beschwerdeführer zusandte. In § 5 des Entwurfes zum Stichpunkt „Hinweise – Belehrungen“ hat die Notarin Folgendes aufgenommen:

„Eine steuerliche Beratung hat die Notarin nicht übernommen. Sie wies ausdrücklich die Beteiligten darauf hin, dass es sich bei diesem Rechtsgeschäft um einen gemischten Kauf- und Schenkungsvertrag handeln könnte. Für den unentgeltlichen Teil der Übertragung kann Schenkungssteuer anfallen. Den Beteiligten wurde angeraten, vor Beurkundung des Vertrages einen Steuerberater zu konsultieren.“

Symbolfoto: Proxima Studio/Bigstock

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Passage. Der niedrige Kaufpreis beruhe darauf, dass das Grundstück unerschlossen sei und lediglich mit einer sanierungsbedürftigen Scheune bestanden sei. Die Notarin verweigerte die Streichung dieser Passage unter Hinweis auf ihre Amtspflicht als Notarin, die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen, dass Schenkungssteuer anfallen könnte, weil nach ihrer Berechnung der aktuelle Bodenrichtwert für Wohnbauland 5,00 € je Quadratmeter betrage zuzüglich Wert des Scheunengebäudes. Auch gegenüber dem Steuerberater, der darauf hinwies, es handele sich um ein Grundstück als Land- und Forstwirtschaftsgelände, verblieb die Notarin bei ihrer Rechtsansicht. Daraufhin gab der Beschwerdeführer das Mandat an einen anderen Notar in S.. Die Notarin machte daraufhin mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 02.02.2016 die Entwurfsgebühr nebst Nebenkosten in Höhe von 160,41 € Gesamtsumme geltend.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Gebührenforderung sei nicht rechtmäßig, weil sich die Notarin grundlos geweigert habe, die geforderte Streichung im E[…]


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