Streit um den Beginn der betrieblichen Invalidenrente
In einem Rechtsstreit, der bis zum Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 4 Sa 280/21) geführt wurde, ging es um die Frage, wann einem Arbeitnehmer eine betriebliche Invalidenrente zusteht. Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter des beklagten Unternehmens, erhielt rückwirkend ab März 2019 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sein Arbeitgeber begann jedoch erst ab April 2020, ihm eine betriebliche Invalidenrente zu zahlen. Der Kläger war der Meinung, dass ihm diese Rente bereits ab März 2019 zustehen würde, und zog vor Gericht.
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Verwirrung um die Auslegung der Konzernvereinbarung
Der Konflikt zwischen den beiden Parteien entzündete sich an der Interpretation der „Konzernbetriebsvereinbarung Betriebliche Alterssicherung – KBV 03 Uniper SE“, die für die betriebliche Invalidenrente des Klägers maßgeblich war. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Zahlung von Versorgungsleistungen unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählt unter anderem, dass die Erwerbsminderung durch einen Rentenbescheid der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen wird.
Der Standpunkt des Klägers und des Arbeitgebers
Der Kläger argumentierte, dass sein Rentenbescheid, der ihm rückwirkend ab März 2019 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zusprach, ausreichend sei, um seinen Anspruch auf eine betriebliche Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt zu begründen. Der Arbeitgeber hingegen berief sich auf den Passus der Konzernvereinbarung, nach dem die Versorgungsleistungen erst ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt der Erwerbsminderung zu zahlen seien.
Der Spruch des Landesarbeitsgerichts Hamm
Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Berufung des Klägers zurück. Die Richter hielten die Interpretation des Arbeitgebers für korrekt: Die betriebliche Invalidenrente sei erst ab dem Monat nach Erhalt des Rentenbescheids zu zahlen. Der Kläger hatte diesen im April 2020 erhalten, daher sei die Zahlung ab diesem Zeitpunkt korrekt.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 4 Sa 280/21 – Urteil vom 17.11.2021
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen – Az 3 Ca 1623/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wi[…]