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Berechnung einer Sozialplanabfindung – Regelungsabrede

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Ein Streit um die Abfindung: Arbeitsgericht Düsseldorf setzt Grenzen
In einer verwickelten Auseinandersetzung um die Höhe einer Abfindung hat das Arbeitsgericht Düsseldorf eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Im Kern dreht sich der Rechtsstreit um die genaue Berechnung der Abfindung, die einer langjährigen Mitarbeiterin nach ihrer Entlassung zustand. Die Klägerin, die über zwei Jahrzehnte hinweg für die Beklagtenfirma und deren Rechtsvorgängerin tätig war, und die Firma konnten sich nicht auf den Betrag einigen, der im Zuge der betriebsbedingten Kündigung auszuzahlen war. Die Berechnung basierte auf einem Sozialplan, der jedoch durch eine nachträgliche Vereinbarung geändert wurde, was zu zusätzlichen Unstimmigkeiten führte.

Direkt zum Urteil Az: 7 Ca 1612/21 springen.

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Auseinandersetzung um den Sozialplan und die Abfindungsberechnung
Die Klägerin war vom 9. März 1998 bis zum 30. September 2020 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Nach einer Verschmelzung der Firmen wurde die Klägerin von der beklagten Firma übernommen. Während ihrer Beschäftigung hatte sie ein Bruttomonatsgehalt von 1.868,90 Euro.

Das Arbeitsverhältnis endete durch eine betriebsbedingte Kündigung vom 20. Dezember 2020, gegen die die Klägerin keine Kündigungsschutzklage einreichte. Diese Beendigung war Teil einer Betriebsänderung, in deren Rahmen der Sozialplan aus dem Jahr 2017 ergänzt wurde.
Der Sozialplan und seine Ergänzung
In diesem Sozialplan war eine Formel zur Berechnung der Abfindung festgelegt, die die Betriebszugehörigkeit und das Monatsbrutto mit dem Faktor 0,9 multiplizierte. Allerdings wurde der Sozialplan im Dezember 2019 angepasst. Insbesondere die Regelung zur Ermittlung des Monatsbruttos wurde geändert: Anstatt auf das Gehalt des Monats September 2017 abzustellen, sollte nun das Septembergehalt 2019 herangezogen werden, zuzüglich 1/12 des Weihnachtsgeldes.
Eine zusätzliche Vereinbarung
Darüber hinaus wurde in einer Betriebsvereinbarung zur Kündigungsabwicklung eine weitere Abfindung in Höhe von 5.000 Euro für den Fall vereinbart, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied schließlich, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin hat demnach die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Berufung wurde nicht gesondert zugelassen. Das Gericht setzte den Streitwert auf 4.531,32 Euro fe[…]


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