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Testamentsanfechtung wegen Motivirrtums

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Testamentsauslegung und Erbfolge: OLG Brandenburg entscheidet über umstrittenes Testament
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az.: 3 W 101/21) wurde die Beschwerde von Erben gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Cottbus (Az. 23 VI 287/19) zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Auslegung eines Testaments und die daraus resultierende Erbfolge nach dem Tod des Erblassers, der viermal verheiratet war und mehrere Kinder hatte.

Direkt zum Urteil Az: 3 W 101/21 springen.

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Hintergrund des Falls: Vier Ehen und ein umstrittenes Testament
Der Erblasser war viermal verheiratet und hatte mehrere Kinder aus verschiedenen Ehen. Seine letzte Ehefrau war die Beteiligte zu 1. Aus der ersten Ehe stammte der im Jahr 1994 vorverstorbene Vater der Beteiligten zu 3, während der Beteiligte zu 2 ein Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe war. Weitere Kinder hatte der Erblasser nicht.

Am 02.01.2013 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er seine damalige Ehefrau zur Vorerbin einsetzte und die beiden Söhne seiner Ehefrau als Nacherben bestimmte. Darüber hinaus verfasste der Erblasser am 01.08.1989 ein handschriftliches Schriftstück, in dem er seine damalige Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte und seinen Sohn aus der zweiten Ehe (Beteiligter zu 2) als Empfänger seiner Luftfahrtsammlung einsetzte.
Streitpunkt: Auslegung des Testaments und Erbfolge
Die Frage, die das Gericht zu klären hatte, war, ob das handschriftliche Schriftstück vom 01.08.1989 als Testament anzusehen ist und welche Auswirkungen dies auf die Erbfolge hat. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass das handschriftliche Schriftstück als Testament anzusehen sei und damit die Regelungen des notariellen Testaments aus dem Jahr 2013 aufheben würde.
Entscheidung des Gerichts: Beschwerde zurückgewiesen
Das OLG Brandenburg entschied, dass die Beschwerde der Beschwerdeführer zurückzuweisen ist. Das handschriftliche Schriftstück vom 01.08.1989 wurde nicht als Testament angesehen, da es nicht die erforderliche Testierfreiheit des Erblassers zum Ausdruck bringt. Zudem hat der Erblasser im notariellen Testament ausdrücklich sämtliche früheren Verfügungen von Todes wegen aufgehoben und widerrufen.

Daher bleibt das notarielle Testament aus dem Jahr 2013 gültig und regelt die Erbfolge. Die Beschwerdeführer wurden zur Tragung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 als Gesamt[…]


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