Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung – Hat Vermieter Anspruch auf Mietausfallschaden

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

 

KG – Az.: 8 U 36/21 – Urteil vom 25.08.2022

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03. März 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin – 2 O 107/20 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 23.121,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Mai 2020 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 15.600 Euro ab dem 05. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und auf 13.710,80 Euro seit dem 01. Januar 2021 bis zum 07. Januar 2021 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 23. Februar 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das Landgericht sei der Ansicht, ein Mietausfallanspruch bestehe schon deswegen nicht, weil die Klägerin es unterlassen habe, die Räume auf dem Markt anzubieten. Hierbei habe das Landgericht die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29.06.2020 außer Acht gelassen. Hierin habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht nur die angeblich unterlassenen Bemühungen hätte darlegen müssen und, dass bei adäquaten Bemühungen der Klägerin auch frühzeitig ein Nachmieter hätte gefunden werden können. Die Beklagte hätte unter Beweisantritt vortragen müssen, welcher konkrete Nachmieter zu welchem Zeitpunkt zur Anmietung der streitgegenständlichen Flächen bereit gewesen wäre. Hierzu fehle jeder Vortrag der Beklagten.

Die Beklagte habe indes selbst mehrfach vorgetragen, dass zahlreiche andere Gewerbemieter ihre Mietzahlungspflicht nicht hätten einhalten können und gezwungen gewesen seien, die Geschäfte zu räumen. Daher hätte die Beklagte nicht einfach behaupten können, dass eine Nachvermietung möglich gewesen sei. Dies sei tatsächlich nicht der Fall gewe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv